LAG Hessen – Übergang eines Busbetriebs i.S.v. § 613a BGB erfordert die Übernahme der Busse

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Für den Übergang eines Busbetriebs i.S.v. § 613a BGB ist regelmäßig die Übernahme von Bussen notwendig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) in einem Urteil vom 19.02.2013 (Az. 13 Sa 1029/12) entschieden. 
 
In diesem zweitinstanzlichen arbeitsrechtlichen Verfahren wurde über die Betriebszugehörigkeit des Klägers vor dem Hintergrund eines möglichen Betriebsübergangs gestritten. Es war zu klären, ob der Kläger als Busfahrer bei dem beklagten Busunternehmen oder deren Rechtsvorgängerin angestellt ist. Die Beklagte ist ein Busunternehmen, das im Rahmen einer Ausschreibung mit der Durchführung von Busverkehrsleistungen beauftragt wurde. Für die Durchführung der Verkehrsleistungen benötigt die Beklagte mehrere Busse, die überwiegend noch zu beschafften waren und nicht von dem in der Vergangenheit beauftragten Alt-Unternehmen übernommen wurden. Ferner sollte von der Beklagten der bereits existierende Betriebshof genutzt werden. Die Beklagte hat einen Teil der beim Alt-Unternehmen beschäftigten Angestellten übernommen. Der Kläger war der Ansicht, dass es im Rahmen der Beauftragung zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gekommen sei und er nun bei der Beklagten angestellt sei. Die Beklagte widersprach dieser Auffassung. Es habe keinen für den Betriebsübergang erforderlichen Übergang der Busse gegeben.
 
Der Auffassung der Beklagten hat sich das LAG Hessen angeschlossen. Der Übergang der Busse als Betriebsmittel sei für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB maßgeblich und habe gerade nicht stattgefunden. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB setze die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit bestehe aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob dies der Fall sei, bedürfe einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Falls. In betriebsmittelgeprägten Betrieben, wie einem Busunternehmen, könne ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn die Betriebsmittel übergingen. Busverkehr könne dabei nicht als Tätigkeit angesehen werden, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. In erster Linie seien für den Betrieb eines Busunternehmens Busse erforderlich, die die Beklagte gerade nicht übernommen habe. 
 
Die Entscheidung des LAG Hessen bedeutet eine Konkretisierung der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs eines Busbetriebs i.S.v. § 613a BGB. In der Praxis sollte daher - sofern ein Betriebsübergang vorgesehen ist - der Übergang der Busse als Betriebsmittel erfolgen. Soll im umgekehrten Fall ein Betriebsübergang vermieden werden, sollten die Busse beim Alt-Unternehmen belassen werden.

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Jörg Niemann

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