Neuer Prüfungsschwerpunkt zu Tätigkeitsabschlüssen – Was „will” die Bundesnetzagentur?

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 veröffentlicht am 3. Dezember 2019

 

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Die Bundesnetzagentur hat Ende August 2019 zwei Festlegungsentwürfe (für das Strom- und Gasverteilernetz) zu Prüfungsschwerpunkten für den Tätigkeitsabschluss zur Konsultation vorgelegt. Neben einer detaillierten Untergliederung von Positionen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung wird zudem der Begriff der „energiespezifischen Dienstleistung” in den Mittelpunkt gestellt. Die neuen Vorgaben haben weitreichende Folgen für die Erstellung der Jahresabschlüsse und sind vom Wirtschaftsprüfer als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung nach § 6b Abs. 6 EnWG zu berücksichtigen. Kann das gelingen? Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die (geplanten) neuen Regelungsinhalte. Ob diese nun umsetzbar sind bzw. auch so geprüft werden können, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einer Stellungnahme kritisch hinterfragt.

 

Die 2 Festlegungsentwürfe der Bundesnetzagentur mit den Aktenzeichen BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1 richten sich zunächst an alle Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur. Ob die geplanten Vorgaben auch von einzelnen Landesregulierungsbehörden übernommen werden, bleibt abzuwarten. Adressierte Unternehmen sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG und rechtlich selbstständige Netzbetreiber, sofern diese Tätigkeiten der Elektrizitätsübertragung und/oder Elektrizitätsverteilung oder Gasfernleitung und/oder Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG erbringen. Die Festlegung richtet sich also erwartungsgemäß an die „klassischen” Netzbetreiber. Neu ist darüber hinaus, dass die Bundesnetzagentur den Adressatenkreis der betroffenen Unternehmen deutlich erweitern möchte. Nach behördlicher Auffassung ist die Definition der „energiespezifischen Dienstleistungen” demnach weit auszulegen. Danach sind die unmittelbaren bzw. mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen wie in der Abbildung dargestellt zu verstehen.

 

Grafik Energiespezifische Dienstleistungen

 

Die mittelbaren und unmittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen sind vom Erbringer dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (zum Beispiel Gasfernleitung oder Gasverteilung) zuzuordnen. Die Zuordnung der energiespezifischen Dienstleistungen (im Beispiel Verbrauchsabrechnung) wird anhand der folgenden Abbildung verdeutlicht. Ein Mutterunternehmen erbringt sowohl an verbundene wie auch dritte Unternehmen energiespezifische Dienstleistungen. Laut dem neuen Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ist diese Leistungserbringung eben nun den Tätigkeiten „Gasverteilung” und „Stromverteilung” auf Ebene des Leistungserbringers zuzuweisen.

 

Grafik Ebenen Tätigkeitsbereich

 

Neben der Forderung, „neue” Tätigkeitsabschlüsse auf Ebene des Dienstleisters für einen erweiterten Adressatenkreis aufzustellen, werden in der Konsultation ergänzende Angaben zur Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gefordert. Die wesentlichen Angabepflichten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Zu den verschiedenen Angaben hat der IDW Stellung genommen:

 

Tabelle wesentliche Angabepflichten

 

Neben den bereits angeführten Kritikpunkten stellt das IDW zudem fest, dass in § 6b Abs. 6 EnWG nicht erfasst wird, dass die Rechnungslegung hinsichtlich einer getrennten Kontenführung und der Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen verändert werden kann. Grundsätze der Rechnungslegung der betroffenen Unternehmen, einschließlich Grundsätze für die Kontentrennung sowie für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse, müssen bundeseinheitlich per Gesetz geregelt werden, um eine Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen zu gewährleisten. Es sollte zu keinen Abweichungen der Rechnungslegungsgrundsätze in Abhängigkeit von individuellen Regelungen der Regulierungsbehörden kommen. Abschließend kann nicht erwartet werden, dass Netzbetreiber, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Regulierungsbehörden fallen, verschiedene und gegebenenfalls sogar entgegenstehende Regelungen der Rechnungslegung zu befolgen haben.


Das Anliegen der Bundesnetzagentur nach zusätzlichen Informationen, einem einheitlichen Vorgehen der Netzbetreiber im Hinblick auf die Tätigkeitsabschlüsse und somit auch nach mehr Transparenz ist für den IDW nachvollziehbar. Nach Meinung des IDW wird jedoch der eigentliche Zweck der Jahresabschlussprüfung durch die in dem Festlegungsentwurf geforderte Kostenprüfung zur Festlegung von Erlösobergrenzen verfälscht. Zudem fehlt es laut IDW derzeit an eindeutigen Abgrenzungskriterien zur Identifikation von energiespezifischen Dienstleistungen in der vorliegenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Der Bundesnetzagentur gelingt es mit ihrem Festlegungsentwurf also insgesamt betrachtet nicht, eine in sich schlüssige Festlegung vorzulegen. Ob die Bundesnetzagentur mit einer überarbeiteten Festlegung für Veränderungen sorgt, bleibt abzuwarten.


Was bleibt, ist die Frage, wie sich nun betroffene Unternehmen verhalten sollen. Nach unserer Einschätzung kann wohl davon ausgegangen werden, dass zumindest wesentliche Bestandteile des Festlegungsentwurfs so umgesetzt werden. Daher sind Unternehmen gut beraten, die zentralen Aufgabenstellungen für Finanzbuchhaltung und Controlling für den „Worst Case” (also die vollumfängliche Umsetzung) zu diskutieren und entsprechende Umsetzungsschritte auf Prozesstauglichkeit hin zu prüfen. Und bei alledem gilt es, die möglichen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die anstehenden Kostenprüfungen (2020/2021) optimal zu nutzen.


Sprechen Sie uns an, gerne unterstützen wir Sie bei den neuen Fragestellungen zum Tätigkeitsabschluss.

 

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