Die Abrechnung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber

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veröffentlicht am 4. Juni 2018

  

Spätestens seitdem der durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Standard-Netznutzungsvertrag nur noch Regelungen zur Abrechnung des Messstellenbetriebs mit konventionellen Messeinrichtungen enthält, müssen Netzbetreiber und Lieferanten die Abrechnung des sog. modernen Messstellenbetriebs – soll diese nicht direkt gegenüber dem Kunden erfolgen – auf separate Füße stellen.

 

Bei der Abrechnung des Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und zukünftig für intelligente Messsysteme. sehen sich Netzbetreiber einer Vielzahl von Lieferanten im Netzgebiet gegenüber, bei denen unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Abwicklung des Messstellenbetriebs bestehen. Aber auch Versorgungsunternehmen, die außerhalb des „eigenen" Netzes vertrieblich tätig sind, müssen sich die Frage stellen, wie die Abrechnung – auch im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit –erfolgen soll. Im integrierten Versorgungsunternehmen ist dabei vor allem auch unter Nichtdiskriminierungsgesichtspunkten zu agieren.

 

Wir stellen daher nachfolgend anhand der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und der Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Standard-Netznutzungsvertrag (NNV)1 und zur GPKE2 und WiM3 die sich ergebenden Pflichten und den Regelungsbedarf dar und zeigen Möglichkeiten zur Ausgestaltung auf.

 

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Das MsbG gibt den Rahmen für den Messstellenbetrieb mit konventionellen und modernen Messeinrichtungen sowie intelligenten Messsystemen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 MsbG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB), soweit nicht der Anschlussnutzer (oder ab 2021 der Anschlussnehmer) einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat.

 

§ 2 Nr. 4 MsbG definiert den grundzuständigen Messstellenbetreiber als den Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder als jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übernommen hat.

 

Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf nach § 4 Abs. 1 MsbG grundsätzlich der Genehmigung durch die BNetzA, eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine §-4-Genehmigung nach EnWG verfügt. Gemäß § 45 Abs. 3 MsbG hatten gMSB bis zum 30. Juni 2017 der BNetzA die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs schriftlich anzuzeigen. Aktuell dürften daher nahezu ausschließlich alle Netzbetreiber auch die Rolle des gMSB einnehmen. Allerdings müssen hier zwei Aufgabenbereiche unterschieden werden: einmal die „normale" Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb (vgl. § 3 Nr. 5 MsbG) und daneben die „besondere" Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) (vgl. § 3 Nr. 6 MsbG).

 

  • Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt.
  • Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt.

 

Lediglich die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen kann gemäß §§ 41 ff. MsbG auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Grundzuständigkeit für die konventionellen Messeinrichtungen (kME) stets beim Netzbetreiber verbleibt.

Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf grundsätzlich eines Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (oder ab 2021 Anschlussnehmer). Aber: Sind Regelungen der Messstellenverträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG Bestandteil eines Vertrages des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (sog. kombinierter Vertrag), entfällt ausweislich § 9 Ab. 2 MsbG das Erfordernis eines separaten Vertrages. Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer oder kein kombinierter Vertrag, kommt ein Messstellenvertrag „automatisch" zwischen gMSB und Anschlussnutzer zustande, wenn Strom aus dem Netz der allg. Versorgung entnommen wird..

Gemäß § 7 Abs. 1 MsbG, § 17 Abs. 7 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wird durch den Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb mit kME auch weiterhin für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festgelegt. Diese Entgelte sind auch zukünftig im Rahmen des NNV abzurechnen.

Für den Messstellenbetrieb mit mME bzw. iMS sind dagegen durch den gMSB Entgelte festzulegen, die sich an die Preisobergrenzen des MsbG halten und die Bestandteil eines Messstellenvertrages sind. 

 

Standard-Netznutzungsvertrag der BNetzA

Während der bis zum 31. März 2018 geltende NNV der BNetzA noch nicht zwischen dem Messstellenbetrieb mit kME, mME und iMS unterschied, stellt die seit dem 1. April 2018 geltende Fassung gleich zu Beginn in § 1 Abs. 1 NNV klar:

2Die Netznutzung umfasst bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem handelt) auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 3Dieser Vertrag enthält keine Vorgaben zum Messstellenbetrieb für Messlokationen, für die der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig ist und die mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind."
(Hervorhebung durch die Verfasser)
 
Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2 NNV auch lediglich vor, dass der Netzbetreiber dem Netznutzer neben dem Netzentgelt ein Entgelt für den Messstellenbetrieb in Rechnung stellt, soweit er diesen als gMSB in Bezug auf konventionelle Messtechnik durchführt.

Die zur Konsultation gestellte Entwurfsfassung der BNetzA sah noch eine Vertragsklausel vor, nach der für den Fall, dass Regelungen zum Messstellenbetrieb Bestandteil eines kombinierten Vertrages sind, diese den Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber als gMSB ersetzen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber in der Marktrolle des gMSB gegenüber dem Lieferanten. Für den Fall, dass der Lieferant für den jeweiligen Letztverbraucher nicht die Abwicklung des Messstellenbetriebs über einen kombinierten Vertrag übernimmt, sah der Vertrag eine Bestimmung vor, dass es für die betreffende Entnahmestelle einer Vereinbarung über die Leistung des Messstellenbetriebs zwischen dem Letztverbraucher und dem gMSB bedarf bzw. dass diese dadurch zustande kommt, dass der Letztverbraucher Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt.

Eine Übernahme dieser Regelungen in den endgültigen Mustervertrag ist aber dann doch nicht erfolgt, da, wie die BNetzA in ihrem Beschluss ausführt, nach dem MsbG die Durchführung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei konventioneller Messtechnik der Netznutzung zuzuordnen ist. Die Abwicklung und Abrechnung des grundzuständigen Messstellenbetriebs folgt somit bei konventioneller Messtechnik der Abwicklung und Abrechnung der Netznutzung. Damit sind für den gMSB bei konventioneller Messtechnik die im Konsultationsentwurf noch vorgesehenen Regelungen nicht relevant und wurden daher nicht übernommen.

 

Zwischenergebnis

Bei kME erfolgt die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messung) nach den allgemeinen Netznutzungspreisblättern an den jeweiligen Netznutzer auf Basis des NNV.

 

Messstellenverträge zwischen gMSB und Lieferant

Etwas „komplizierter" wird es jedoch, wenn an den betreffenden Entnahmestellen bereits mME installiert sind bzw. zukünftig werden, für die der Netzbetreiber als gMSB verantwortlich ist. Hier können über den neuen NNV keine Entgelte gegenüber den Lieferanten abgerechnet werden.

 

Die gesetzliche Grundkonstellation sieht eigentlich vor, dass der Messstellenbetreiber die Abrechnung direkt gegenüber dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer auf Basis eines Messstellenvertrages vornimmt. Dies hätte zur Folge, dass der Kunde letztlich zwei Rechnungen erhalten würde: eine vom Messstellenbetreiber und eine von seinem Lieferanten. Liegt jedoch ein kombinierter Vertrag vor, hindert dieser schon das Zustandekommen eines Messstellenvertrages mit dem gMSB. In diesem Fall bestünde mithin schon kein Anspruch des gMSB gegenüber dem Anschlussnutzer auf Abrechnung der Entgelte. Einen solchen hätte lediglich der Lieferant aus dem mit seinem Kunden geschlossenen kombinierten Vertrag. Es bedarf insofern einer vertraglichen Regelung, die das Verhältnis zwischen gMSB und Lieferant regelt und somit die „Lücke" in der Zahlungsabwicklung schließt.

 

Für dieses Vertragsverhältnis gibt es keine regulatorische Vorgabe durch die BNetzA und eine solche ist wohl auch nicht mehr zu erwarten. Vielmehr existieren in der Praxis verschiedene Musterverträge, z.B. von BDEW/VKU oder durch Vertriebsunternehmen selbst entworfene Verträge.


Da der Vertrag ausweislich § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG „auf Verlangen des Lieferanten" zu schließen ist, besteht kein Anspruch des gMSB gegen den Lieferanten, mit dem er diesen „zwingen" könnte, für ihn abzurechnen. Auch ein Recht, den mit dem Lieferanten zu schließenden Vertrag vorzugeben, gibt es insofern nicht, als der Lieferant im Zweifel auch auf den Abschluss des Vertrages (und die Abrechnung für den gMSB) verzichten könnte. Die WiM gibt jedoch vor, dass der gMSB, für den Fall, dass er von einer neuen Lieferantenzuordnung erfährt und kein exklusiv geschlossenes Vertragsverhältnis des gMSB mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer vorliegt, verpflichtet ist, dem Lieferanten ein Angebot zur Übernahme des Entgelts für den Messstellenbetrieb vorzulegen, wenn der Messstellenbetrieb über den LF abgerechnet werden kann. Im Falle der Bestätigung des Angebotes kommt dann im Rahmen eine Vereinbarung zur Rechnungsabwicklung über den Lieferanten zustande. Darüber hinaus kann der LF eine Anfrage zur Übernahme des Entgelts jederzeit nach Ablauf der Erstaufschlagsfrist des gMSB starten. Regelmäßig haben sowohl der gMSB als auch der Lieferant ein Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Abrechnungspraxis: der gMSB, weil er den zusätzlichen Aufwand scheut und der Lieferant, da er seinen kombinierten Vertrag erfüllen muss und darüber hinaus den Kontakt eines weiteren Energieversorgers zu seinem Kunden – sei es auch der Netzbetreiber – vermeiden möchte.

Bei der Gestaltung der zwischen ihnen abzuschließenden Vereinbarung steht es dem gMSB und dem Lieferanten frei, anstelle z.B. des Verbändemusters auch eine individuelle Regelung zu treffen, die sich freilich im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben halten muss. Grundsätzlich dürfte auch eine bloße „formlos" ausgetauschte Vereinbarung, dass der Lieferant die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit abrechnet, genügen. In diesem Fall sollten aber zumindest die wesentlichen Inhalte geregelt sein, insbesondere die Anwendung der WiM-Prozesse.

Da die beteiligten Akteure – schon um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden – die Abrechnung von Anfang richtig machen wollen, empfiehlt es sich, die wesentlichen Eckpunkte bereits frühzeitig abzuklären.

 

 

Zwischenergebnis

Bei mME/iMS kann die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messung) des gMSB an den jeweiligen Lieferanten auf Basis einer – grundsätzlich frei gestaltbaren – vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ein kombinierter Vertrag vorliegt. Ansonsten würde es sich um eine Inkassodienstleistung des Lieferanten für den gMSB handeln.

 

Geschäftsprozesse der GPKE und der WiM

Die Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb gegenüber dem Lieferanten erfolgt entweder über die GPKE, nämlich bei kME, wenn die Abrechnung Bestandteil der Netznutzungsrechnung ist oder über die WiM, wenn es sich um den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS handelt. Die WiM sieht aber auch vor, dass die Abrechnung des Messstellenbetriebs nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Rahmen des Prozesses der Netznutzungsabrechnung erfolgen kann.

Für die Abrechnung des Messstellenbetriebs ist in der WiM – es sei denn etwas anderes ist vertraglich vereinbart – von der Grundeinstellung auszugehen, dass die Rechnungsabwicklung vom gMSB an den Anschlussnutzer erfolgt. Der gMSB ist verpflichtet, dem Lieferanten ein Angebot zur Übernahme des Entgelts für den Messstellenbetrieb vorzulegen, wenn der Messstellenbetrieb über den Lieferanten abgerechnet werden kann. Im Falle der Bestätigung des Angebots kommt dann eine Vereinbarung zur Rechnungsabwicklung über den Lieferanten zustande. Auch der Lieferant kann eine Anfrage zur Übernahme des Entgelts starten.

Im Fall, dass der Lieferant einen „all inclusive"-Vertrag mit dem Kunden geschlossen hat, wird bei einer Meldung des Lieferanten gegenüber dem gMSB davon ausgegangen, dass der Lieferant die entsprechenden Vollmachten besitzt, ein ggf. direktes Vertragsverhältnis zwischen gMSB und Kunde aufzuheben.

Die Abrechnung des Messstellenbetriebs von mME/iMS gegenüber den Lieferanten ist dabei grundsätzlich in der Marktrolle (g)MSB in einer separaten „MSB-Rechnung" vorzunehmen. Hiervon kann ggf. vertraglich abgewichen werden.

 

Zwischenergebnis

Die GPKE und die WiM sehen die für die Vereinbarung der Abrechnung des Messstellenbetriebs wesentlichen Willenserklärungen vor. Abweichungen müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.


Zusammenfassung

Um als gMSB oder Lieferant im „Abrechnungsdickicht" im Bereich Messstellenbetrieb den Durchblick zu behalten, bedarf es im Wesentlichen der folgenden Prüfungsschritte:

 

Messstellenbetrieb

 

Die Ausführungen zeigen: Der Messstellenbetrieb wird durch das MsbG sehr komplex. Eine gute Vorbereitung, was das Vertragswesen angeht, ist daher unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne.

 

 

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1 BNetzA, Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Beschluss vom 20. Dezember 2017, Az. BK6-17-168, aktuell in der Fassung vom 26. Februar 2018. 
2 BNetzA, Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE), aktuell in der Fassung gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az. BK-16-200 „Interimsmodell”, ab 01.12.2019 in der Fassung gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. BK6-18-032 „Marktkommunikation 2020 – MaKo 2020“.
3 BNetzA, Wechselprozesse im Messwesen (WiM), aktuell in der Fassung gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az. BK-16-200 „Interimsmodell”, ab 01.12.2019 in der Fassung gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. BK6-18-032 „Marktkommunikation 2020 – MaKo 2020“.

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