BilRUG – Erleichterungen und Änderungen

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veröffentlicht am 2. September 2016

 

Mit der Verabschiedung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)

und Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Juli 2015 gilt die Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU (EU Bilanzrichtlinie) in nationales Recht als abgeschlossen. Somit wurden bspw. die Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen angehoben, eine neue Definition der Umsatzerlöse sowie einige neue Anhangsangaben eingeführt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen auf.

 

​Anwendungsbereich

Grundsätzlich sind alle Neuerungen durch das BilRUG erstmals für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (Art. 75 I EGHGB). Eine vorzeitige, vollumfängliche Anwendung des BilRUG, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, wurde letztlich nicht umgesetzt und war damit nicht möglich. Einzig die angehobenen Schwellenwerte konnten, allerdings nur zusammen mit der Neudefinition der Umsatzerlöse, bereits vorzeitig für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2013 angewandt werden. Dies bedeutet für alle Gesellschaften, bei denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dass die neuen Vorschriften erstmalig für den Jahres-/Konzernabschluss und den (Konzern-)Lagebericht zum 31. Dezember 2016 verpflichtend anzuwenden sind.

 

Änderung der Größenklassen nach § 267 HGB

Wie bereits im Regierungsentwurf angekündigt, wurden die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB angehoben:


  Änderung Größenklassen

Aufgrund der Erhöhung der Schwellenwerte sind zukünftig rund 7.000 bislang mittelgroße Unternehmen als „klein” einzustufen und fallen somit aus der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 HGB heraus. Daneben dürfen diese Unternehmen die Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

 

Neudefinition der Umsatzerlöse durch Änderung von
§ 277 Abs. 1 HGB

  
Neudefinition Umsatzerlöse
 

Nach der Neudefinition der Umsatzerlöse fallen die bisherigen Abgrenzungsmerkmale zu den sonstigen betrieblichen und außerordentlichen Erträgen weg. Während nach der Altregelung nur für die Gesellschaft typische Geschäfte, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden, als Umsatzerlöse auszuweisen waren, umfasst die Neuregelung sämtliche Erlöse aus dem Verkauf oder der Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Dies führt zu einer Verschiebung von bislang unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesenen Geschäftsvorfällen in die Umsatzerlöse. Damit werden nun auch Erlöse aus Nebentätigkeiten wie Erlöse aus der Vermietung und Verpachtung, aus gelegentlichen Reparatur- und Instandsetzungsleistungen, aus Konzernumlagen mit Leistungsaustausch sowie Provisionserlöse den Umsatzerlösen zugeordnet. Neu ist auch, dass die Umsatzerlöse zwingend um die sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern gekürzt werden. Sofern Energieversorger bislang die an das Hauptzollamt abzuführende Strom- und Energiesteuer aus Lieferungen an Dritte noch unter dem Posten sonstige Steuer ausgewiesen haben, ist eine Anpassung erforderlich.

  
Diese Umstellung wird zu erheblichen „Wanderbewegungen” auch in der übrigen Gewinn- und Verlustrechnung führen, da auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Umsatzerlösen stehen, nicht mehr in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sondern im Materialaufwand auszuweisen sind. Als Konsequenz der Neudefinition sind die korrespondierenden Forderungen unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und nicht mehr unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.
  

Wegfall von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen

Der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 277 Abs. 4 HGB a.F. entfällt durch das BilRUG. Stattdessen wurde eine inhaltlich nicht deckungsgleiche Anhangangabe für Betrag und Art der Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung eingeführt. Sofern bei der BilMoG-Umstellung vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, den Unterschiedsbetrag aus der Neubewertung von Pensionsrückstellungen über mehrere Jahre zu verteilen, sind Zuführungen des Unterschiedsbetrags zukünftig unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen. 

  

Kleinstkapitalgesellschaften

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB wurden durch das BilRuG um einen Absatz 3 ergänzt. Dieser legt fest, welche Gesellschaften die Erleichterungen nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen. Dies sind demnach Investment- sowie Beteiligungsgesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und diese zu verwalten.

 

Ausschüttungssperre durch Rücklagenbildung

Mit § 272 Abs. 5 HGB wird durch das BilRUG eine neue Ausschüttungssperre eingeführt. Übersteigen die vereinnahmten Beteiligungserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Gesellschaft einen Anspruch hat, ist die Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage vorgesehen. Nach Auffassung des Rechtsausschusses des Bundestags ist es für die Entstehung eines Anspruchs ausreichend, dass die Gesellschaft den Beteiligungsertrag so gut wie sicher vereinnahmen wird, auch wenn ein Beschluss des Beteiligungsunternehmens zur Gewinnverwendung noch aussteht. Faktisch läuft die neue Vorschrift damit ins Leere, da es in Deutschland, anders als in anderen europäischen Ländern, keinen Anwendungsbereich gibt.

 

Wesentliche Änderungen im Anhang

Neben der bereits erwähnten Änderungen bezüglich der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen bringt das BilRUG weitere wesentliche Änderungen im Anhang mit sich:

 

  • Die erläuternden Angaben zu Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in der Folge der Postengliederung darzustellen (§ 284 Abs. 1 HGB).
  • Der Anlagenspiegel ist nun zwingend in den Anhang aufzunehmen
    (§ 284 Abs. 3 HGB).
  • Künftig sollen die Angabepflichten zu Beteiligungsunternehmen nicht mehr an das Kriterium einer Beteiligungsquote von mindestens 20 Prozent gekoppelt sein, sondern an eine dauerhafte Beteiligungsabsicht (§ 285 Nr. 11 HGB).
  • Der bislang im Lagebericht verortete Nachtragsbericht wird in den Anhang verlagert (§ 285 Nr. 33 HGB). In diesem Kontext sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen anzugeben.
  • Die bereits häufiger im Anhang zu findende Information über den Beschluss/Vorschlag zur Ergebnisverwendung wird verpflichtend
    (§ 285 Nr. 34 HGB).

  

Die Ausnahmevorschriften für kleine KapG (§ 288 Abs.1 HGB) werden mit dem BilRUG ausgedehnt, insbesondere durch den Wegfall von Angaben des § 285 HGB:

  

  • Namen der Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan
    (Nr. 10)
  • Name und Sitz von Beteiligungsunternehmen (Nr. 11 und 11 b)
  • Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die KapG ist (Nr. 11 a)
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, die Orte der Veröffentlichung des Abschlusses sowie den kleinsten Kreis von Unternehmen (Nr. 17 und 18)
  • Name und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften (Nr. 19)
  • Annahmen und Berechnungsmethoden bei Pensionsrückstellungen (Nr. 26)
  • Nicht ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse
    (Nr. 28)
  • Periodenfremdes Ergebnis (Nr. 32)
  • Nachtragsberichterstattung (Nr. 33)
  • Ergebnisverwendung (Nr. 34)

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der BilRUG-Umstellung und untersuchen die tatsächlichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Insbesondere die praktische Umsetzung der Umgliederungen in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Lagebericht und Anhang stellt viele Unternehmen vor deutlich größere Herausforderungen als ursprünglich gedacht, sodass eine zeitnahe Umsetzung des Projekts anzuraten ist. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Florian Bär und Nina Kroder

Kontakt

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Florian Bär

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

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