Bundeskabinett billigt ARegV – Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

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​veröffentlicht am 2. September 2016

 

Das lange politische Tauziehen um die Anpassung der ARegV hat Anfang August sein Ende gefunden. So hat der Bundesrat am 8. Juli 2016 noch Änderungen vorgeschlagen, denen das Bundeskabinett am 3. August 2016 zugestimmt hat. Hierbei ist für Verteilernetzbetreiber die Einführung des Kapitalkostenabgleichs von zentraler Bedeutung, da dieser maßgeblichen Einfluss auf die zukünftigen Investitionsentscheidungen hat.

 

„Was lange währt, wird endlich gut!” Es lässt sich zumindest – ohne Wertung – festhalten, dass die Unsicherheit wie nun die ARegV in der dritten Regulierungsperiode ausgestaltet werden soll, beseitigt worden ist. So sah das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) von März 2015 noch einen, in weiten Teilen unveränderten Regulierungsrahmen vor. Im Zuge der weiteren Diskussionen zwischen Verbänden, Ländern und der Bundesnetzagentur zeichnete sich jedoch mit dem Kapitalkostenabgleich eine deutliche Kehrtwende ab. Danach werden die Kapitalkosten ab der dritten Regulierungsperiode nicht mehr auf Grundlage des jeweiligen Basisjahres bestimmt. Vielmehr erfolgt nunmehr ein jährlicher Abgleich der Kosten. Dadurch wird die bestehende Fixierung auf das Basisjahr – durch den Kapitalkostenabgleich – abgelöst.
 
Die Einführung des Kapitalkostenabgleichs verändert die Bewertung der Investitionstätigkeit grundlegend. So wird das bestehende Anlagevermögen zum Basisjahr 31. Dezember 2015 (Gas) bzw.
31. Dezember 2016 (Strom) jährlich „nachgefahren”, um so den jeweiligen Kapitalkostenabzug zu bestimmen. Diese Ermittlung führt zu einem sukzessiven Rückgang der Erlösobergrenze. Insoweit kommen die sogenannten Sockeleffekte (die Erlösobergrenze enthält bereits abgeschriebene Anlagen) nicht mehr zum Tragen. Lediglich Anlagenzugänge der Jahre 2008 – 2016 werden für die Dauer der dritten Regulierungsperiode vom Kapitalkostenabzug „verschont”. Die Berechnung der Abzugsbeträge folgt hierbei im Wesentlichen auf Grundlage der netzbetreiberspezifischen Bilanzstruktur im Basisjahr.
 
Allerdings haben Netzbetreiber – als gegenläufiges Element – zukünftig die Möglichkeit über den Kapitalkostenaufschlag die jährlichen Investitionen erlöserhöhend geltend zu machen. So können Investitionsmaßnahmen – ohne Zeitverzug – als Planmaßnahmen für das Folgejahr beantragt (jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres) werden. Dadurch wird ein direkter Rückfluss über die angepasste Erlösobergrenze ermöglicht. Die vom Aufschlag erfasste kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung wird unter Zugrundelegung einer Standardfinanzierungsstruktur (40 Prozent Eigenkapital/60 Prozent Fremdkapital) bestimmt. Der Abgleich zwischen geplanten und tatsächlichen Investitionen wird über die Datenmeldung zum Regulierungskonto erfasst.
 

Neben dem Kapitalkostenabgleich werden folgende, wesentliche Änderungen durch die Novellierung der ARegV vorgenommen:

 

  • Absenkung des fixen Anteils der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im vereinfachten Verfahren von bisher 45 Prozent auf 5 Prozent, ohne vorgelagerte Netzkosten und vermiedene Netzentgelte
  • Vorverlegung der Frist für Anträge für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren auf den 31. März (bisher 30. Juni)
  • Erweiterungsfaktor wird für Verteilernetzbetreiber durch den Kapitalkostenabgleich abgelöst
  • Abschmelzen des jährlich zu ermittelten Saldos des Regulierungskontos über drei Jahre; die bisherige Saldobildung über fünf Jahre wird somit abgeschafft. Hierfür ist bei der Regulierungsbehörde ein Antrag zum 30. Juni eines Jahres für das jeweilige Folgejahr zu stellen.
  • Einführung eines Effizienzbonus in Form einer Erhöhung der Erlösobergrenze für Netzbetreiber mit einem Effizienzwert größer 100 Prozent bis max. 105 Prozent (Supereffizienz)
  • Erhebliche Erhöhung in der Transparenz der Veröffentlichungen unter anderem durch Offenlegung von Erlösobergrenze, Effizienzwert, verwendeten Parametern, Kosten-/Strukturdaten, Erweiterungsfaktor, Kapitalkostenaufschlag, dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten, Regulierungskontosaldo.


Die Novellierung kann durch die Netzbetreiber sicherlich nicht uneingeschränkt begrüßt werden, da durch den Kapitalkostenabzug bereits getätigte Investitionen „neu” bewertet werden. Die Abschaffung des Zeitverzugs zwischen Investitionszeitpunkt und Berücksichtigung innerhalb der Erlösobergrenze ist jedoch mit Vorteilen verbunden. Netzbetreiber sind daher gut beraten, die bestehende Unterhalts- und Investitionsstrategie unter den neuen Rahmenbedingungen auf den Prüfstand zu stellen.
 

Gerne unterstützen wir Sie mit der Umsetzung der entsprechenden Planungsrechnungen.

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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