Mieterstrommodelle

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​veröffentlicht am 1. März 2016

 

In den vergangenen Monaten wurden Mieterstrommodelle von vielen Marktteilnehmern bereits ad acta gelegt, da nach den bis Dezember 2015 bekannten Entwürfen der KWKG-Novelle eine Stromlieferung innerhalb einer Kundenanlage nicht mehr gefördert werden sollte. Dies hat sich jedoch in den finalen Verhandlungen geändert – Mieterstrommodelle können in bestimmten Konstellationen wieder ein interessantes Geschäftsmodell für Stadtwerke sein.

 

​Mit Mieterstrommodellen werden Energielieferungskonstellationen beschrieben – einem klassischen Contracting nicht ganz unähnlich. Kern dabei ist die Belieferung von Mietern oder Wohnungseigentümern mit Strom aus einer dezentralen Erzeugungsanlage. Im Falle von KWK-Anlagen ist für das wirtschaftliche Gelingen eines solchen Konzeptes die Förderung nach dem im vergangenen Jahr novellierten KWKG entscheidend. Während des Gesetzgebungsverfahrens war lange unklar, ob der Gesetzgeber die dezentrale Stromversorgung in Wohnimmobilien weiterhin auf Grundlage des KWKG fördern wird. Die Neuregelungen im Eckpunktepapier zur KWKG-Novelle des BMWi vom 26. März 2015 und im Referentenentwurf vom 28. August 2015 hätten das Mieterstrommodell für eine Vielzahl geplanter Projekte unwirtschaftlich gemacht. Gegen diese Pläne hat sich jedoch erfolgreicher Widerstand aus den Reihen sowohl der Stadtwerke als auch der Wohnungswirtschaft formiert. Letztendlich hat der Gesetzgeber am Förderkonzept des KWKG noch einmal Anpassungen auch zugunsten der Umsetzung von Mieterstrommodellen vorgenommen. Nach dem nun vorliegenden endgültigen Gesetz bleibt die dezentrale Stromversorgung nach dem KWKG vergütungsfähig.
 
Aufgrund der Komplexität der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen findet das Mieterstrommodell jedoch erfahrungsgemäß nicht nur Befürworter. Neben der Wirtschaftlichkeitsberechnung werfen vor allem das Messkonzept, die Abrechnung und die Wechselprozesse nach GPKE im Rahmen von dezentraler Stromlieferung innerhalb einer Kundenanlage Fragen auf. Im Folgenden möchten wir daher auf diese entscheidenden Knackpunkte etwas genauer eingehen.
 

Förderung dezentraler Stromlieferungen aus KWK-Anlagen nach dem KWKG 2016

Mit der Novellierung des KWKG hat der Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, „Überförderung” für dezentrale Stromversorgungskonzepte abzubauen. Hintergrund ist, dass die Eigenstromerzeugung in KWK-Anlagen über die KWK-Vergütung gefördert wurde und zugleich bei der Zahlung der EEG-Umlage privilegiert war. Um diese „Überförderung” abzubauen, hat der Gesetzgeber das Fördersystem des KWKG neu geregelt. Im Ergebnis sollte der Anlagenbetreiber vor die Entscheidung gestellt werden, entweder das EEG-Eigenversorgungsprivileg oder die KWK-Vergütung in Anspruch zu nehmen. Letztere sollte KWK-Anlagenbetreibern nur noch unter der Voraussetzung zugutekommen, dass der KWK-Strom ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Unter dieser Voraussetzung wäre das Mieterstrommodell wirtschaftlich nicht weiter umsetzbar gewesen. Schließlich hat der Gesetzgeber die vorgesehenen Restriktionen zugunsten der dezentralen Stromlieferung wieder gelockert, unterscheidet aber künftig zwischen zwei Förderkategorien. Für dezentrale Stromlieferungen innerhalb einer Kundenanlage gelten folgende Fördersätze:
 
Zuschlag KWK-Strom ohne Stromeinspeisung


KWK-Anlagen ab 100 kWel werden nur noch vergütet, sofern eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes vorliegt. Im Ergebnis bleibt damit die dezentrale Mieterstromlieferung in allen Leistungsklassen förderfähig. 
 

Wirtschaftlichkeitsaspekte

Die Förderung nach dem KWKG ist jedoch nur ein Aspekt der für die wirtschaftliche Umsetzung eines entsprechenden Modelles ausschlaggebend ist. Auf der Erlösseite sind zunächst die zurechenbaren Wärmeerlöse zu nennen. Darüber hinaus entfallen – in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung – derzeit weitere Endkundenstrompreisbestandteile wie z.B. der Strombezugspreis (Energieanteil inkl. Marge), die Netzentgelte (AP) nebst der netzseitigen Umlagen, ggf. die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben. Auf der Kostenseite sind neben den Investitionskosten für Errichtung und Anbindung die klassischen BHKW-Betriebskosten wie z.B. Wartungs- und Brennstoffkosten zu nennen. Abweichend von klassischen BHKW-Projekten sollte bei Mieterstromprojekten ein besonderer Fokus auf das Messkonzept und den im Betrieb relevanten Abrechnungsvorgang gelegt werden. Erst die stabile prozessuale Abwicklung kann ein Mieterstrommodell zu einem Erfolg machen, denn häufige Mieter- oder Lieferantenwechsel ziehen einen erhöhten organisatorischen Aufwand nach sich.
 

Messkonzept/Abrechnung/Wechselprozesse

Bei der Umsetzung von Messkonzept und Abrechnung sowie im Falle von Kundenwechseln (Eintritt und Austritt aus dem Mieterstrommodell) sind einerseits Gesetzgeber und Bundesnetzagentur gefragt, da das Konzept der Stromlieferung aus dem Netz der allgemeinen Versorgung nicht eins zu eins auf die dezentrale Stromlieferung übertragbar ist. Andererseits bleibt es bei dem Grundsatz, dass Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG im Grundsatz nicht der Regulierung unterliegen. Dennoch sind einige Stadtwerke bereits in der Lage, die Abläufe und Prozesse quasi massengeschäftstauglich abzubilden.
   
Erfreulicherweise regelt das KWKG 2016 im Hinblick auf das Messkonzept die bislang strittige Frage der Zuständigkeit für den Einbau von Unterzählern. Der Gesetzgeber hat nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 3 KWKG klargestellt, dass der Netzbetreiber für drittbelieferte Unterzähler grundzuständig ist. Neugeregelt wurde zudem, dass eine Verrechnung von Leistungswerten mit RLM- und SLP-Messung zulässig ist, wofür ebenfalls der Netzbetreiber zumindest bei drittbelieferten Kunden innerhalb einer Kundenanlage zuständig ist.
  

Fazit

Mieterstrommodelle können durchaus Chancen zur Kundenbindung und zur strategischen Geschäftsfelddiversifizierung bieten. Eine wirtschaftliche Umsetzung ist zudem möglich, soweit es gelingt, die Abwicklung von Messkonzept, Abrechnung und Wechselprozessen in einen vergleichbaren Automatismus zu überführen wie bei „üblichen” Stromlieferungen aus dem Netz. In der Praxis bestehen jedoch auch Fallstricke (z.B. Aufrechterhaltung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen), die vorab einer sorgfältigen Überprüfung bedürfen.

Kontakt

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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