M&A Vocabulary - Experten verstehen: „MAC-Klausel”

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​In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

 

Bei komplexen Transaktionen können die Vertragsparteien sog. Material Adverse Change (MAC)-Klauseln vereinbaren, um wesentliche Änderungen des Vertragsgegenstands zu berücksichtigen. Gerade im Zeitraum zwischen Unterzeichnung und tatsächlichem Vollzug einer Transaktion können die von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen durch unvorhergesehene Umstände mit negativen Auswirkungen auf das Zielunternehmen beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Käufer weiterhin seinen vereinbarten Pflichten unterliegt oder er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. dessen Bedingungen neu zu verhandeln, ohne für eine Vertragsverletzung zu haften.

Die vertragliche Aufteilung dieses „Pre-Closing”-Risikos im Rahmen der MAC-Klausel kann daher im Einzelfall sinnvoll sein und wird in der Praxis häufig im Rahmen intensiver Verhandlungen vorgenommen. MAC-Klauseln sind oft komplex und sollten präzise formuliert werden. Grundlegend ist stets die Regelung, welche Umstände als „wesentlich” im Sinne der Klausel zu verstehen sind. Dies kann durch konkrete Benennung einzelner Fälle der wesentlichen nachteiligen Veränderung erfolgen (beispielsweise erhebliche Umsatzrückgänge, Verlust bedeutender Kunden oder schwerwiegende Compliance-Verstöße) oder durch Formulierung einer allgemeinen Bestimmung. In letzterem Fall können wiederum konkrete Fälle zu Gunsten des Verkäufers benannt werden, die nicht erfasst werden sollen (sog. Carve Out-Klausel). Zudem sind in MAC-Klauseln diejenigen Begebenheiten zu regeln, die von der Definition ausgenommen werden sollen. Einige Beispiele für Ereignisse, die üblicherweise nicht als MAC gelten, sind Terroranschläge, Naturkatastrophen und Änderungen der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes bzw. dessen einschlägiger Gesetzgebung. Grundsätzlich darf sich eine MAC-Klausel nur auf Umstände beziehen, die nicht im Machtbereich des Käufers liegen, da sonst dessen Schutzbedürfnis zu verneinen wäre.

Die Klausel sollte zudem die genauen Rechtsfolgen regeln, wie beispielsweise einen Anspruch zur Anpassung des Kaufpreises oder zum Rücktritt. Die MAC-Bestimmungen können auch in die vom Verkäufer gewährten Zusicherungen und Gewährleistungen integriert werden, z.B. in Form einer Zusicherung gegenüber dem Käufer, dass eine wesentliche nachteilige Änderung seit einem bestimmten Datum oder innerhalb des Zeitraums zwischen Signing und Closing nicht eintritt. In diesem Fall wäre der Käufer üblicherweise nicht berechtigt, den Abschluss der Transaktion zu verweigern, sondern könnte Schadensersatz verlangen. MAC-Bestimmungen werden häufig auch als Closing-Bedingung formuliert. In dem Fall wäre der Käufer berechtigt, bei Eintritt einer wesentlichen nachteiligen Änderung vom Geschäft zurückzutreten, ohne für eine Vertragsverletzung zu haften. Kommt es aber tatsächlich zum Eingreifen der MAC-Klausel, führt dies in der Praxis eher selten zum tatsächlichen Scheitern der Transaktion, sondern in der Regel zu Nachverhandlungen über den Kaufpreis.

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Markus Schlüter

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