Der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers beim Share Deal

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veröffentlicht am 19. Mai 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Bei einem Share Deal kommt es häufig vor, dass der anteilsveräußernde GmbH-Gesellschafter zugleich die Position des Geschäftsführers der Zielgesellschaft innehat (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Anteilserwerber haben in der Regel zur Erhaltung des bestehenden Know-How ein enormes Interesse daran, dass die Geschäftsführung auch nach einer Transaktion zumindest zeitweise in der Zielgesellschaft verbleibt. Im Ergebnis wird aus einem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Veräußerung seiner Anteile ein sog. Fremd-Geschäftsführer. Für den bisherigen Geschäftsführer-Dienstvertrag stellt diese Umstellung einen entscheidenden Unterschied dar. Dies gilt neben den Regelungsgegenständen auch für den künftigen sozialversicherungsrechtlichen Status des vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführers. 

 

Das Schicksal des Geschäftsführer-Dienstvertrages

Dienstverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern sind in der Regel überwiegend im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgestaltet, der diesen schließlich mit sich selbst aushandeln konnte. Neben höchst attraktiven Vergütungsbestandteilen finden sich in diesen Dienstverträgen häufig lange Bindungsdauern, finanzielle Abfindungsklauseln für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses und weitgehende Haftungsausschlüsse zugunsten des Geschäftsführers. Auch besondere Versorgungsleistungen, wie ausgedehnte Gehaltsfortzahlungszeiträume für den Fall der Dienstunfähigkeit, Zuschüsse zum Krankengeld und Hinterbliebenenversorgungen sind in der Regel im Vertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine Seltenheit. Solche Leistungen werden Fremd-Geschäftsführern typischerweise in diesem Ausmaße nicht gewährt.

 

Ein Share-Deal berührt das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur Zielgesellschaft – zivilrechtlich betrachtet – erst einmal nicht. Denn beim Share Deal gilt das Prinzip der Kontinuität der Vertragsverhältnisse. Der Anteilserwerber muss sich also darüber Gedanken machen, wie mit diesem Dienstvertrag künftig umgegangen werden soll. Soll dieser einseitig beendet werden, bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung. Wobei hier oft lange Kündigungsfristen zu beachten sind. Soll der Gesellschafter-Geschäftsführer – zumindest vorübergehend – als Fremd-Geschäftsführer in der Zielgesellschaft verbleiben, ist seitens des Erwerbers meist der Abschluss eines neuen Geschäftsführer-Dienstvertrages gewünscht, der demjenigen eines Fremd-Geschäftsführers entspricht. Am Ende wird daher eine einvernehmliche Lösung zwischen Veräußerer und Erwerber erforderlich werden. Das Schicksal des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist daher oft Vollzugsvoraussetzung des Anteilskaufvertrages.

 

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Neben den inhaltlichen Konditionen des Dienstvertrages muss auch der künftige sozialversi-cherungsrechtliche Status des Geschäftsführers bedacht werden. War der veräußernde Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter der Zielgesellschaft, bestand für diesen bisher keine Sozialversicherungspflicht. Seine künftige Stellung als Fremd-Geschäftsführer wirkt sich jedoch maßgeblich auf die Sozialversicherungsfreiheit aus. Denn Fremd-Geschäftsführer unterfallen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, da diese keinen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung – deren Weisungen Geschäftsführer unterliegen – nehmen können.

 

Hält ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Share-Deal weiterhin Geschäftsanteile an der Gesellschaft, die jedoch weniger als die Hälfte des Stammkapitals ausmachen (sog. Min-derheitsgesellschafter), kann eine Sozialversicherungsfreiheit unter Umständen dennoch durch entsprechende Gestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag erhalten bleiben. Erforderlich ist hierfür eine sogenannte „umfassende Sperrminorität” des Minderheitsgesellschafters, die ihn Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nehmen lässt.

 

In jedem Fall sollte bei einer Änderung der Anteilshöhe des Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. bei einem Wechsel zum Fremd-Geschäftsführer ein sog. fakultatives Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchlaufen werden. Durch dieses lässt sich der Erwerbsstatus des Geschäftsführers rechtssicher feststellen und somit können unerwartete Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger abgewendet werden.

 

Der Beratervertrag als Alternative

Häufig wird aufgrund der dargestellten Problematik auf ein Vertragsverhältnis als freier Berater als Alternative zur Stellung als Fremd-Geschäftsführer zurückgegriffen. Aber auch hier bedarf die konkrete Ausgestaltung des Beratervertrages einer sorgfältigen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Scheinselbständigkeit. Allein die Bezeichnung und der Inhalt des Vertrages können das Entstehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließen. Entscheidend für die Beurteilung der Scheinselbständigkeit ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Um eine echte Selbständigkeit bejahen zu können, muss neben der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der veräußerten Gesellschaft und der bestehenden unternehmerischen Freiheit des Beraters – d.h. insbesondere darf dieser nicht hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden sein – auch ein tatsächliches unternehmerisches Risiko gegeben sein. Eben dieses unternehmerische Risiko existiert jedoch regelmäßig nicht. Nach überwiegender Ansicht der Sozialgerichte beurteilt sich das unternehmerische Risiko anhand des einzelnen Auftragsverhältnisses. Erforderlich ist beispielsweise der Einsatz eigener Investitionen durch den Berater, für die dieser das Risiko eines Leistungsausfalls trägt. Auch im Falle eines Beratervertrages lohnt sich daher eine genaue Prüfung und ggf. die Durchführung eines fakultativen Statusfeststellungsverfahrens.

 

Fazit

Dem Schicksal des Geschäftsführer-Dienstvertrages des veräußernden Gesellschafter-Geschäftsführers kommt beim Share-Deal wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser zur Weitergabe des bestehenden Know-How weiterhin als Fremd-Geschäftsführer oder als Berater in der Gesellschaft verbleiben soll. Hinsichtlich des künftigen sozialversicherungsrechtlichen Status der vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführers muss sorgfältig anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden, welche Folgen sich durch die beabsichtigten Veränderungen ergeben und welche Gestaltungsoptionen zur Verfügung stehen.

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