M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Vertragliche Wettbewerbs- und Abwerbeverbote bei M&A-Transaktionen”

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veröffentlicht am 14. November 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.


Bei einem Unternehmenskauf erwirbt der Käufer entweder Anteile an einer Gesellschaft (Share Deal), einzelne Vermögenswerte einer Gesellschaft oder das Unternehmen als Ganzes (Asset Deal). In jedem dieser Fälle hat der Käufer im Regelfall ein berechtigtes Interesse daran, das erworbene Unternehmen oder die erworbenen Vermögenswerte in Zukunft fortzuführen, und er wird sicherstellen wollen, dass dies auch tatsächlich möglich ist.

Der Verkäufer kann wiederum ein Interesse daran haben, sein Know-how auch nach dem Verkauf des Unternehmens weiterhin zu Erwerbs- oder Gewinnzwecken einzusetzen. Er kann auch versucht sein, dieses Fachwissen gemeinsam mit den Mitarbeitern des kürzlich verkauften Unternehmens oder Geschäfts zu nutzen.

Diese Interessenkonflikte können dazu führen, dass der Verkäufer beschließt, sein Know-how unmittelbar nach dem Verkauf in einem konkurrierenden Unternehmen einzusetzen bzw. ehemalige Mitarbeiter zu diesem Zweck abzuwerben. Dies kann sich auf den Wert des erworbenen Unternehmens oder Geschäfts auswirken. Um dies zu verhindern, werden in M&A-Transaktionen üblicherweise Wettbewerbs- und Abwerbeverbote („non-compete and non-solicitation clauses”) zwischen den Parteien vereinbart.

Durch eine Wettbewerbsverbotsklausel verpflichtet sich der Verkäufer, nicht mit dem Unternehmen zu konkurrieren, das er gerade an den Käufer verkauft hat. Dies kann auf mehreren Ebenen geschehen: auf der Ebene des Rechtsträgers, der das Unternehmen verkauft, aber auch auf der Ebene der Schlüsselpersonen, die hinter der verkauften Gesellschaft/dem verkauften Geschäft oder dem Verkäufer stehen. Dies verschafft dem Käufer die Gewissheit, dass er in Bezug auf das kürzlich erworbene Geschäft nicht der sofortigen Konkurrenz durch den Verkäufer ausgesetzt sein wird. In einer Abwerbeverbotsklausel verpflichtet sich der Verkäufer, während eines bestimmten Zeitraums keine Mitarbeiter des verkauften Unternehmens abzuwerben. Dies kann dem Käufer helfen, die Schlüsselmitarbeiter des erworbenen Unternehmens zu behalten.

Je nach Gestaltung der Transaktion können diese Klauseln Teil des Share Purchase Agreements oder Asset Purchase Agreements oder auch Teil separater Verpflichtungen mit den betroffenen Personen hinter dem verkauften Unternehmen sein.

Die Gestaltung dieser Klauseln erfordert hohe fachliche Kompetenz, da ihre Durchsetzbarkeit von dem jeweiligen Rechtssystem abhängt. In einigen Rechtssystemen können solche Klauseln von den Parteien frei vereinbart werden, und die Gerichte respektieren diese Vereinbarung. In anderen Rechtssystemen gilt der Grundsatz, dass niemandem vertraglich die Möglichkeit genommen werden darf, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und solche Klauseln werden als nicht durchsetzbar eingestuft. In wieder anderen Rechtssystemen werden solche Klauseln nur akzeptiert, wenn eine angemessene zusätzliche Entschädigung vorgesehen ist. Wettbewerbsklauseln können auch undurchsetzbar sein, wenn sie so weit gefasst sind, dass sie gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verstoßen.

Im Ergebnis stellen Wettbewerbs- und Abwerbeverbotsklauseln ein wichtiges Instrument für den Käufer dar, um den wirtschaftlichen Wert der erworbenen Vermögenswerte oder der erworbenen Gesellschaft zu sichern und ihn angemessen vor unerwünschtem und unlauterem Wettbewerb zu schützen. Bei der Formulierung solcher Klauseln ist mit Sorgfalt vorzugehen, je nach Absicht, Anwendungsbereich und Rechtssystem Eine unsorgfältig formulierte Klausel kann dazu führen, dass sie unwirksam ist und somit der Käufer des Schutzes beraubt wird, den er vernünftigerweise fordern kann.

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