M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Legal Opinion”

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veröffentlicht am 20. Januar 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

Die Figur der Legal Opinion stammt ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Recht und ist ganz allgemein gesprochen eine besondere Form eines anwaltlichen Rechtsgutachtens. 
 

Legal Opinions werden inzwischen auch in Deutschland unter anderem im Rahmen von internationalen Finanzierungstransaktionen einschließlich Kapitalmarkttransaktionen standardmäßig gefordert und gehören zu den Transaktionsdokumenten. 


In einer Legal Opinion werden bestimmte rechtliche Angelegenheiten gegenüber dem Mandanten oder einer dritten Partei, insbesondere Banken (sog. Third-Party Opinion) beurteilt. Formulierungen und Aufbau einer Legal Opinion sind inzwischen weitestgehend standardisiert.

 

Sinn und Zweck

Mit einer Legal Opinion wird regelmäßig das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, zum Beispiel die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Vertrages festgestellt.


Bei Finanzierungstransaktionen bezieht sich der typische Inhalt einer Legal Opinion einerseits auf die Transaktionsdokumente und Sicherheiten sowie andererseits auf den rechtlichen Status des Kreditnehmers bzw. weiterer Garantie- und Sicherungsgeber. Die Abgabe einer oder mehrerer Legal Opinions sind in der Regel Auszahlungsvoraussetzungen im Rahmen einer Finanzierungstransaktion.


Man unterscheidet einerseits Opinions, die u.a. die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Kredit- und Sicherungsverträgen bestätigen (sog. „Enforceability Opinion”) und andererseits solche, die Existenz des Kreditnehmers bzw. Sicherungsgebers bestätigen sowie den Umstand, dass sämtliche erforderlichen Gremienbeschlüsse vorliegen und der Unterzeichner der Verträge entsprechende Vertretungsmacht hat (sog. „Capacity Opinion”). Daneben werden oftmals auch bestimmte Gutachten eingeholt, die bestimmte steuerliche Annahmen bestätigen (sog. „Tax Opinion”).


Aufbau

Eine Legal Opinion folgt grds. einem dreistufigen Aufbau: Annahmen (Assumptions), bestätigende Aussagen (Opinion Statements) und Einschränkungen (Qualifications)

 

Die Annahmen dienen der Unterlegung des zu prüfenden Sachverhalts. Hier werden oftmals Sachverhalte als wahr unterstellt, die sich vernünftigerweise der Kenntns/Prüfbarkeit durch den Ersteller der Opinion entziehen, z.B. Aussagen zur Geschäftsfähigkeit handelnder Personen. Die bestätigenden Aussagen sind der Kern der Opinion. Hier wird dann etwa die Wirksamkeit eines Vertrages bestätigt. Die erforderlichen rechtlichen Einschränkungen bzw. Vorbehalte hinsichtlich der Legal Opinion hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und können sich auf ganze Rechtsgebiete oder konkrete Fragestellungen beziehen, wie auf Einschränkungen der Vollstreckbarkeit von Sicherheiten in Insolvenzszenarien beziehen.


Adressatenkreis

Auch wenn der Ersteller der Legal Opinion oftmals im Mandatsverhältnis zum Kreditnehmer steht, sind Adressaten der Legal Opinion in der Regel die finanzierenden Banken bzw. Die Institute, die die Kapitalmarktransaktion als Arrangeur begleiten. Der Adressatenkreis wird zudem oft auch auf die Institute erstreckt, die in der ersten Synidzierungsrunde hinzutreten.

 

Fazit

Die Abgabe von Legal Opinions im Rahmen von Finanzierungstransaktionen oder der Emission von Wertpapieren am Kapitalmarkt sind inzwischen Standard und sollten aufgrund ihrer Informations- und Risikoaufdeckungsfunktion nicht unterschätzt werden.

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