„Vergessene” Klauseln in Unternehmenskaufverträgen – Schlussbestimmungen im Fokus

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veröffentlicht am 20. Januar 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

In Unternehmenskaufverträgen finden sich am Ende stets dieselben in aller Regel standardisierten Klauseln und Formulierungen. Im Rahmen meist zeitintensiver Vertragserstellung und Verhandlung und unter dem Druck eines schnellen Abschlusses muss aus Zeitgründen oft priorisiert werden. So lässt sich vielfach beobachten, dass „übliche” Standardklauseln übernommen werden, bestenfalls kurz auf den konkreten Fall angepasst werden, ohne dass sich der Vertragsersteller jedoch weiter im Detail damit beschäftigt hat. Der durchdachte und individuell angepassten Vertragstext trifft dann auf die Schlussbestimmungen „von der Stange”. Schlussendlich wird diesen Klauseln aber zu wenig Beachtung geschenkt.

Im Folgenden werden einige dieser Klauseln einer genaueren Betrachtung unterzogen.
 

Ersetzung der vorherigen Abreden

„Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien und ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen, Vereinbarungen und Abreden, die zuvor zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand geschlossen wurden. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.”


Nicht immer ist dies aber von den Parteien auch so gewollt. Sollen einzelne zuvor getroffene Vereinbarungen wie beispielsweise in einem Non Diclosure Agreement oder in einem Letter of Intent ganz oder teilweise weitergelten, so muss dies in der Klausel entsprechend festgeschrieben oder alternativ die entsprechenden Vereinbarungen auch im Unternehmenskaufvertrag nochmal wiederholt werden.

 

Abtretungsverbot

„Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise abgetreten oder übertragen werden.”


Dies stellt eine wichtige Regelung dar, um zu verhindern, dass man sich nicht plötzlich Ansprüchen von Dritten ausgesetzt sieht bzw. einen nicht gewünschten neuen Vertragspartner vorgesetzt bekommt. Auch wenn die Klausel meist die Möglichkeit der Zustimmung vorsieht, sollte man sich im Vorfeld Gedanken machen, ob es nicht Sachverhalte gibt, bei denen die Zustimmung bereits erteilt wird. Wenn zum Beispiel einzelne Ansprüche als Sicherheit für die Finanzierung der Transaktion abgetreten werden müssen oder zukünftig eine solche Abtretung notwendig sein wird. Ist dem so, sollte dies bereits im Vertrag berücksichtigt werden, um spätere Unstimmigkeiten zu verhindern.

 

Schiedsklausel

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. […]”


Bevor man eine solche Klausel einfach übernimmt, haben sich die Parteien darüber Gedanken zu machen, ob eine solche Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes überhaupt gewünscht ist. Dabei sollten die Vor- und Nachteile eines Schiedsgerichtsverfahrens für den Einzelfall bedacht werden. Zu nennen sind etwa die weitreichenden Möglichkeiten der Ausgestaltung (beispielsweise Wahl des Ortes und der Verfahrenssprache) und die Gewährleistung von Vertraulichkeit aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen aber die Kosten, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens unter Umständen um ein Vielfaches übersteigen können. Darüber hinaus gibt es beim Schiedsverfahren nur eine Instanz. Bei Verträgen mit internationalen Bezugspunkten kann die Wahl des Schied-sorts und der Schiedsorganisation im Einzelfall zur Mitvereinbarung von internationalen gesetzlichen Regelungen führen und Folgen für die Vollstreckbarkeit des erlangten Titels haben.

 

Gerichtsstandvereinbarung

„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung, einschließlich seiner Anlagen, ist […].”


Entscheiden sich die Parteien gegen eine Schiedsklausel, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Um dem Grundsatz zuvorzukommen, dass die Klage grundsätzlich bei dem für den Geschäftssitz des Beklagten zuständigen Gericht zu erheben ist, enthalten die Schlussbestimmungen regelmäßig eine Gerichtsstandvereinbarung.


Hier kann es empfehlenswert sein, neben den Gerichten am Sitz der Parteien auch über die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes nachzudenken. Vielleicht hat eine der Parteien mit dem vereinbarten Gericht bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat oder dieses ist für M&A-Streitigkeiten bekanntermaßen schlecht aufgestellt.


Beim Landgericht Düsseldorf sind seit dem 1.1.2022 eine Zivilkammer und eine der Kammern für Handelssachen als Spezialkammern für alle Streitigkeiten im M&A-Bereich mit mehr als 500.000 Euro Streitwert ausschließlich zuständig. Die speziell eingerichteten Kammern sollen neben richterlicher Kompetenz im M&A-Bereich ein Höchstmaß an Flexibilität in der Verfahrensgestaltung bieten. Es soll Vorbesprechungen mit den Parteien zur Strukturierung des Verfahrens, Verhandlungen in englischer Sprache sowie moderne Verhandlungsbedingungen wie jederzeitige Videoverhandlung und/oder Simultanübersetzung geboten werden. Dies kann eine echte Alternative zu Schiedsgerichtsverfahren bieten.

 

Rechtswahl

„Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.”


Im internationalen Kontext ist es üblich und ratsam eine Rechtswahlklausel zu vereinbaren, um nicht den komplexen Regelungen des internationalen Privatrechts zu unterliegen und so Unsicherheiten zu vermeiden. Hierbei sollte aber bedacht werden, dass eine solche Rechtswahlklausel die Transaktionskosten erhöht. Die im Vertrag getroffene Rechtswahl stellt einen besonderen Beurkundungsgegenstand dar und schlägt sich im Geschäftswert für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts nieder. Die üblicherweise in Unternehmenskaufverträgen eingesetzte standardisierte Rechtswahlklausel sollte daher in jedem Fall auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. In rein nationalen Sachverhalten und für den Fall, dass sich das anzunehmende Recht ohnehin aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt, sollte auf die Rechtswahlklausel verzichtet werden, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden.

 

Regelung zu Mitteilungen und Form

„Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung oder eine andere Form durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Telefax, nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung. Die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht.”


Es ist stets individuell zu überlegen, ob tatsächlich die Schriftform gewünscht ist oder ob nicht aus Praktikabilitätsgründen für bestimmte Erklärungen auch die Textform oder die elektronische Form (E-Mail) ausreichend sein soll.


Darüber hinaus ist es sinnvoll, im Vertrag zu regeln, an wen und in welcher Form rechtlich relevante Angaben, Mitteilungen oder andere Erklärungen im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag zu adressieren sind.

 

Fazit

Schenkt man den dargestellten Klauseln im Rahmen einer Transaktion die angemessene Aufmerksamkeit, rundet dies den jeweiligen Kaufvertrag nicht nur ab, sondern macht ihn zu einem in sich konsistenten maßgeschneiderten Vertragswerk, dass die Interessen der Beteiligten optimal abbildet.

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