Steuerliche Besonderheiten beim Verkauf und Erwerb von Personengesellschaften

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veröffentlicht am 21. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Personengesellschaften sind eine in Deutschland äußerst beliebte Rechtsform. Dies hat oftmals auch steuerliche Gründe. Den Vorteilen in der Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit stehen jedoch erhebliche Nachteile beim Verkauf gegenüber. Hier sind verkaufswillige Gesellschafter gut beraten, sich rechtzeitig mit den Implikationen und deren Optimierungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und fachkundige Unterstützung einzuholen. Für den Käufer bringt der Erwerb einer Personengesellschaft im Vergleich zum Erwerb von Kapitalgesellschaften zwar erhebliche steuerliche Vorteile mit sich. Gleichzeitig lauern aber auch Fallstricke, die man unbedingt kennen sollte.  


Personengesellschaften, wie die GbR, OHG oder KG sind eine in Deutschland äußerst beliebte Rechtsform. Ein Vorteil wird in der Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit mit entsprechender Verrechnungsmöglichkeit mit anderen positiven/negativen Einkünften des Gesellschafters gesehen. Dem stehen jedoch erhebliche Nachteile beim Verkauf gegenüber. Eine M&A-Transaktion mit Personengesellschaften stellt eine komplexe steuerliche Angelegenheit dar, die verschiedene Aspekte berücksichtigen muss. Im Folgenden werden einige wichtige Punkte beleuchtet, die es in Deutschland zu beachten gilt.

Verkäuferperspektive – wenig Licht und viel Schatten

Personengesellschaften unterliegen in Deutschland selbst nur der Gewerbesteuer. Die Gewinne werden zusätzlich auf Ebene der Gesellschafter besteuert (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer). Beim Verkauf von Anteilen ergeben sich aufgrund dieser sogenannten steuerlichen Transparenz steuerliche Konsequenzen für die Gesellschaft und die Gesellschafter.

Die Gesellschafter müssen ihren Anteil am Veräußerungsgewinn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Dabei werden individuelle Steuersätze und Freibeträge berücksichtigt. Man landet als natürliche Person meist im Spitzensteuersatz von 47% (inkl. SolZ). Demgegenüber würde der Verkauf einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung mit max. 28% besteuert (sog. Teileinkünfteverfahren). Hinzu kommt die Gewerbesteuer (13% bis 17%), wenn nur ein Teil des Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft veräußert wird oder eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung verkauft. Je nach Struktur und Transaktionszeit-punkt kann es zur Doppelbelastung und damit zu Steuerquoten nahe 60% kommen. Unterjährige Transaktionen sind bei Personengesellschaften ohnehin schwieriger umsetzbar. Dies liegt auch daran, dass klassische Locked Box-Konzepte nicht ohne Weiteres funktionieren. Der Mitunternehmer kann nicht steuerlich rückwirkend zum 31. Dezember/1. Januar ausscheiden, sondern versteuert den Gewinn der Gesellschaft bis zum Closing mit seiner persönlichen Steuerquote, obwohl diese Gewinne im Locked Box-Zeitraum bereits dem Erwerber zustehen sollen. In der Praxis gibt es Ansätze zur Handhabung dieser Aspekte.

Zu beachten ist auch, dass der Mitunternehmeranteil nicht nur die Beteiligung des veräußernden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern auch das sog. Sonderbetriebsvermögen umfasst. Hierbei handelt es sich um Vergütungen, die der (veräußernde) Gesellschafter von der Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Wenn bspw. der Gesellschafter ein in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehendes Grundstück der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlässt, stellt das Grundstück Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft dar. Je nach Konstellation muss hier eine Lösung gefunden werden, sonst droht steuerlich Ungemach. 

Aufgrund der Versteuerung mit dem individuellen Einkommensteuertarif kann der Verkauf der Personengesellschaftsbeteiligung insbesondere für natürliche Personen als Gesellschafter und Verkäufer eine sehr teure Angelegenheit werden. Die wenigen vorhandenen Steuererleichterung sind nur eröffnet, wenn der Gesellschafter seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert; verkauft er hingegen nur einen Teil, entsteht hier durch kein begünstigter Veräußerungsgewinn, sondern ein laufender Gewinn, der auch noch der Gewerbesteuer unterliegt. Die Anwendung der sog. Fünftelregelung als eine Erleichterung zur Abschwächung der Progression im Einkommensteuertarif unterliegt keinen Antragsvoraussetzungen, stattdessen wird von Amts wegen geprüft, ob die Tarifbegünstigung oder die Normalversteuerung des Veräußerungsgewinns für den Veräußerer vorteilhafter ist. Sofern die Anwendung der Fünftelregelung keinen (signifikanten) Steuervorteil ergibt, kann der Veräußerer alternativ unter bestimmten Voraussetzungen vom Durchschnittssteuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG Gebrauch machen, dem sogenannten Halbsteuersatz. Da die Anwendung des Durchschnittssteuersatz nur einmal im Leben bei Erreichung einer Altersgrenze gewährt wird und nur auf einen bestimmten Veräußerungsgewinn erfolgen kann, muss der Veräußerer einen Antrag stellen. Der Vorteil des Halbsteuersatzes liegt darin, dass der Veräußerungsgewinn nur mit 56% des Durchschnittssteuersatzes des Veräußerers versteuert wird, das kann ein signifikanter Steuereffekt sein.  Die Anwendung ist jedoch auf einen Veräußerungsgewinn von maximal 5 Mio. Euro gedeckelt.

Käuferperspektive – attraktive Vorteile und einige Fallstricke 

Der im Vergleich zu Kapitalgesellschaftsanteilen vergleichsweise hohen Steuerbelastung auf Verkäuferseite steht eine ganz wesentliche Steuerentlastung auf Käuferseite gegenüber, die aus der Generierung von Abschreibungspotential herrührt. Anders als im Gesellschaftsrecht (dort Share Deal) handelt es sich beim Erwerb von Personengesellschaftsanteilen steuerlich stets um einen sog. Asset Deal.  Aufgrund der steuerlichen Transparenz kann der Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter und einen Goodwill allokiert und so steuerwirksames Abschreibungspotential geschaffen werden. Über diesen „Tax Amortisation Benefit” beteiligt sich das Finanzamt im Ergebnis signifikant am Kaufpreis, natürlich etwas verteilt über die Folgeperioden. 

Interessant zu wissen ist auch, dass der Umfang der Haftung für die steuerliche Historie der übernommenen Personengesellschaft kleiner ist als bei einem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen. Denn wie erwähnt, werden die steuerlichen Folgen ja teilweise auf Ebene der Gesellschafter gezogen, und nicht nur direkt bei der Personengesellschaft.

Dies führt – last but not least – zu einem ganz wesentlichen Hinweis für den Erwerber. Die Per-sonengesellschaft selbst unterliegt der Gewerbesteuer. Dies umfasst auch die (ggf. anteilige) Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters (die in diversen Konstellationen ausgelöst werden kann). Die Gewerbesteuer fällt also im Target an, obwohl sie den Veräußerungserlös des ausscheidenden Gesellschafters betrifft. Dies ist unbedingt in den Transaktionsdokumenten und Kaufpreismechanismen zu reflektieren (Freistellung, Debt item). Andernfalls wird der Erwerber für die Gewerbesteuer des Verkäufers zur Kasse gebeten.  

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung des Verkaufs einer Personengesellschaft je nach Rechtsform, Vermögensstruktur, individuellen Umständen der Gesellschafter und den geltenden Steuergesetzen variieren kann. Eine frühzeitige Beratung durch Steuerexperten ist ratsam, um die steuerlichen Auswirkungen zu verstehen, mögliche Optimierungen zu prüfen und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

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Florian Kaiser

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