Die Firma der Gesellschaft, vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Entscheidung vom 11. März 2025 - II ZB 9/24

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. Juni 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Wahl der Firma ist ein entscheidender Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Die Firma ist als Name eines Unternehmens nicht nur das Wiedererkennungsmerkmal für die Außenwelt, sondern erfüllt auch eine wichtige rechtliche Funktion: Sie dient der Identifikation und Unterscheidung des Unternehmens im Geschäftsverkehr. Doch welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Firma? Welche Fehlerquellen gibt es und wie lassen sich diese vermeiden? Der folgende Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte rund um die Namensgebung, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung und praxisrelevanter Hinweise.


Gesetzliche Grundlagen und Funktionen des Firmennamens

Der Firmenname ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Er ist im Handelsregister einzutragen und muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Die zentrale Vorschrift ist § 18 Abs. 1 HGB: Danach muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse geeignet sind (§ 18 Abs. 2 HGB).

Die Firma dient also nicht nur als Werbeträger, sondern auch als rechtliches Identifikationsmerkmal. Sie darf nicht zu Verwechslungen führen, sondern muss das Unternehmen von anderen unterscheiden.

Anforderungen an die Unterscheidungskraft

Die Unterscheidungskraft stellt das zentrale Kriterium für die Zulässigkeit eines Firmennamens dar. Sie verlangt, dass der Name das Unternehmen im Geschäftsverkehr klar und ein-deutig identifizierbar macht. Reine Gattungs- oder Branchenbezeichnungen wie „Bäckerei GmbH“ oder „IT AG“ sind nicht unterscheidungskräftig, da sie lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens beschreiben, aber keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 11. März 2025 (II ZB 9/24) nochmals ausdrücklich klargestellt. Im konkreten Fall wurde die Eintragung der Firma „v.      .de AG“ abgelehnt, weil die Kombination eines generischen Begriffs mit einer Top-Level-Domain (wie „.de“) der Firma keine ausreichende Unterscheidungskraft verleiht. Die Begründung: Die Top-Level-Domain wird vom Verkehr nicht als prägend, sondern lediglich als Hinweis auf die Internetpräsenz wahrgenommen. Die Individualisierung muss sich aus dem eigentlichen Namen, also der sogenannten Second-Level-Domain, ergeben.

Firmenzusätze und Rechtsformzusatz

Jede Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse und die Gesellschaftsform erkennen lässt (z.B. „GmbH“, „AG“, „KG“). Dieser Zusatz ist zwingend und darf nicht durch andere Zusätze ersetzt werden. Er trägt jedoch nicht zur Unterscheidungskraft bei, sondern dient lediglich der Information über die Rechtsform.

Weitere Zusätze wie „International“, „Holding“ oder „Group“ sind zulässig, sofern sie nicht irreführend sind. Auch Fantasiebezeichnungen, Personennamen oder Kombinationen aus beidem sind möglich und können die Unterscheidungskraft erhöhen.

Irreführungsverbot und Freihaltebedürfnis

Der Firmenname darf jedoch keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse geeignet sind. Beispielsweise darf eine Firma nicht den Eindruck erwecken, das Unternehmen sei größer, internationaler oder in einer anderen Branche tätig, als es tatsächlich der Fall ist. Auch die Verwendung von geschützten Berufsbezeichnungen oder amtlichen Bezeichnungen ist unzulässig.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das sogenannte Freihaltebedürfnis: Allgemeinbegriffe und Branchenbezeichnungen müssen für andere Unternehmen des gleichen Geschäftszweigs frei bleiben. Die Wahl eines zu allgemeinen Namens kann daher nicht nur zur Ablehnung der Eintragung führen, sondern auch andere Unternehmen in ihrer Namenswahl unzulässig einschränken.

Praktische Hinweise zur Namensfindung

  • ​Fantasienamen und Kombinationen: Die größte Rechtssicherheit bieten Fantasienamen oder Kombinationen aus Fantasie- und Sachbezeichnungen, ggf. ergänzt um den Namen des Gründers oder einen regionalen Bezug.
  • Namensrecherche: Vor der Anmeldung sollte eine umfassende Recherche erfolgen, ob der gewünschte Name bereits im Handelsregister existiert oder bereits von einem Unternehmen ohne Handelsregister- oder Gesellschaftsregistereintrag verwendet wird. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten daneben eine Vorprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des HGB an die Firma an. 
  • Domain und Internetpräsenz: Die Verfügbarkeit einer passenden Internetdomain ist für viele Unternehmen wichtig. Allerdings ersetzt die Registrierung einer Domain nicht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma im Sinne des HGB.
  • Markenrechtliche Prüfung: Neben dem Firmenrecht ist auch das Markenrecht zu beachten. Ein Firmenname kann markenrechtlich geschützt sein oder gegen bestehende Markenrechte verstoßen.​

Eintragungsverfahren und Registerprüfung

Die Eintragung des Firmennamens erfolgt durch das zuständige Registergericht, welches prüft, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere besteht kein Recht auf Eintragung einer unzulässigen Firma aufgrund des Umstands, dass es bereits Eintragungen von möglicherweise unzulässigen Firmen gibt. Auch in diesem Fall greift der Grundsatz „kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“. Jede Firmen-Anmeldung wird individuell geprüft.

Im Falle einer Ablehnung durch das Registergericht kann gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die aktuelle BGH-Entscheidung zeigt jedoch, dass die Gerichte bei der Unterscheidungskraft strenge Maßstäbe anlegen und insbesondere generische Begriffe in Kombination mit Domain-Endungen nicht akzeptieren.

Fazit

Die Wahl der Firma ist eine strategische und rechtliche Herausforderung. Sie muss unterscheidungskräftig, nicht irreführend und mit einem Rechtsformzusatz versehen sein. Reine Gattungsbezeichnungen oder die bloße Kombination mit einer Domain-Endung reichen nicht aus. Eine sorgfältige Recherche und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind unerässlich, um spätere Konflikte und Ablehnungen zu vermeiden. Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung einer individuellen und kreativen Firmenwahl, die das Unternehmen eindeutig im Markt positioniert.

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