Steuerliche Behandlung der Logenanmietung in Sportstätten (VIP-Logen)

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veröffentlicht am 1. September 2012
von Julia Bader
 
Bei der Anmietung einer VIP-Loge stellen sich eine Vielzahl steuerlicher Fragen, die sowohl vom Unternehmer als auch seinen Gästen beachtet werden sollten.
 
Zum Bundesligastart mieten sich wieder viele fußballbegeisterte Unternehmer sogenannte „Business-Logen“, um dorthin Geschäftspartner und Mitarbeiter einzuladen. Aus steuerlicher Sicht muss dabei sowohl vom Unternehmer als auch von den Eingeladenen einiges beachtet werden. 


Der Unternehmer muss sich fragen, ob und in welcher Höhe er die Aufwendungen für die Loge als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Gesamtpreis enthält mehrere Bestandteile (Eintrittskarten, Catering, Miete und Werbung), die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Der Gesamtbetrag kann entweder wie im Vertrag vorgesehen oder, falls dort keine Aufteilung erfolgt, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung im Verhältnis 40 Prozent Werbung, 30 Prozent Geschenke und 30 Prozent Bewirtung aufgeteilt werden. 


Der Betriebsausgabenabzug für die Eintrittskarten (Geschenke) hängt davon ab, ob sie an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter überlassen werden. Werden Geschäftsfreunde eingeladen, sind die Aufwendungen nicht abziehbar, wenn sie für das einzelne Ticket 35 Euro übersteigen. Nutzen Mitarbeiter die Tickets, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Der Unternehmer hat keinen Vorsteuerabzug. Der geldwerte Vorteil aus den geschenkten Tickets ist von beiden Gruppen als Einnahme bzw. Arbeitslohn zu erfassen. Der Unternehmer kann alternativ die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Einkommensteuergesetz übernehmen. 


Auch beim Catering (Bewirtungskosten) hängt der Betriebsausgabenabzug davon ab, ob Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter bewirtet werden. Die anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung der Geschäftsfreunde sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar, die Vorsteuer ist voll abzugsfähig. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu versteuern. Der Vorteil aus der Bewirtung muss bei den Geschäftsfreunden nicht als Einnahme erfasst werden. 


Die Kosten für die Bewirtung der Arbeitnehmer sind in der Regel voll abziehbar. Ein Vorsteuerabzug darf jedoch grundsätzlich nicht erfolgen, damit entfällt auch eine unentgeltliche Wertabgabe. Die kostenlose Bewirtung stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der zu seinem Arbeitslohn gehört. Die Übernahme der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber ist auch hier möglich. 


Die Raum- und Werbekosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Weil die Leistungen für das Unternehmen bezogen werden, hat der Unternehmer aus den Vermietungs- und Werbeleistungen grundsätzlich auch den Vorsteuerabzug.

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Tim König

Steuerberater, M.Sc. Finance and Accounting

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