Erleichterungen in der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften

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  • Für Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wesentliche Erleichterungen bei Jahresabschlussaufstellung und -offenlegung gelten.
     
  • Die neuen Vorschriften sollen bereits zum 31. Dezember 2012 greifen
Nach den aktuell gültigen Vorschriften sind auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen keine natürliche Person voll haftet, dazu verpflichtet, umfangreiche Vorgaben zur handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten. Dagegen wurden Einzelkaufleute mit Einführung von § 241 a HGB im Rahmen des BilMoG von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit. Auf der Grundlage der sogenannten Micro-Richtlinie können die EU-Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den aktuellen Vorschriften mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichnenden Anforderungen befreien.
 
Zur Umsetzung hat das Bundesministerium der Justiz am 31. Juli 2012 einen Referentenentwurf vorgelegt (siehe Kurzmitteilungen Wirtschaft im Mandantenbrief September 2012). Dieser sieht die folgenden wesentlichen Erleichterungen vor:
 
  • Es kann auf einen Anhang zum Jahresabschluss verzichtet werden, sofern bestimmte Angaben (beispielsweise zu Haftungsverhältnissen oder zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates) unter der Bilanz angegeben werden.
  • Eine Bilanz kann vereinfacht aufgestellt werden, indem nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten (Anlagevermögen, Umlaufvermögen etc.) gesondert und in der gemäß § 266 HGB vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
  • Ähnliche Erleichterungen bestehen für die Gewinn- und Verlustrechnung, in der entgegen der bisherigen Staffelungen nach § 275 HGB nur eine geringere Anzahl von Posten aufzunehmen ist.
  • Darüber hinaus kann anstelle einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger die Offenlegungspflicht auch durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllt werden. In diesem Fall können Dritte nur mit einem (kostenpflichtigen) Antrag eine Kopie der Bilanz verlangen.
 
Die neuen Vorschriften sollen bereits für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2012 greifen.
 
Mit dem Gesetzentwurf greift die Bundesregierung einen weiteren Aspekt zur Verringerung der Bürokratiekosten auf. Dies ist schlüssig, da bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Bilanzsummen die aktuellen Rechnungslegungsnormen überwiegend als Belastung wahrgenommen werden und sich die Nutzer dieser Jahresabschlüsse in der Regel auf sehr wenige Kennzahlen beschränken. Das Interesse der Gesellschafter und der Allgemeinheit an einer detaillierten Rech Rechnungslegung solcher Kleinstkapitalgesellschaften ist darüber hinaus eher gering. Insofern ist die kurzfristige Umsetzung der Micro-Richtlinie, auch im Hinblick auf die bereits eingeführte Regelung für Einzelkaufleute, zu begrüßen.

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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