Kurzmitteilung Recht (Ausgabe 10/2012)

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Unwirksamkeit einer Befristungsabrede trotz Vorliegens eines Sachgrundes

In seinen Urteilen vom 18. Juli 2012 (Az.: 7 AZR 443/09,7 AZR 783/10) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Befristungsabrede, für die ein Sachgrund existiert,unwirksam sein kann.Zwar schließt ein ständiger Vertretungsbedarf das Vorliegen eines Sachgrundes der Vertretung für eine wirksame Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht aus. Etwas anderes kann sich aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Eine Befristung kann danach bei einer langen Gesamtdauer und hohen Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.

Kontakt: thomas.lausenmeyer@roedl.de

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