Editorial (Ausgabe 11/2012)

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Es war eine Entscheidung mit Ansage. Das erst 2009 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kommt erneut auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Der Bundesfinanzhof hält die derzeitigen Regelungen zur Verschonung unternehmerischen Vermögens bei der Übertragung auf die nächste Generation für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht muss nun nach 1995 und 2006 zum dritten Mal darüber entscheiden, ob eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer erforderlich ist. Bis zu dieser Entscheidung besteht Rechtsunsicherheit für die Nachfolge in Familienunternehmen. Die Münchner Richter kritisieren das Erbschaftsteuerrecht mit plakativen, fast schon reißerischen Schlagworten wie „Überprivilegierung“, „Begünstigungsüberhang“ und „Überbegünstigung“. Dies ersetzt zwar keine juristische Begründung. Aber es ist eine Ohrfeige an den Gesetzgeber, der es im Grunde genommen noch nie geschafft hat, ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht vorzulegen. Dabei hat sich die Politik in den langen Verhandlungen zur Erbschaftsteuerreform sehr genau überlegt, wie eine Verschonung von betrieblichem Vermögen und von Liquidität in den Unternehmen mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden kann. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf erbschaftsteuerliche Vergünstigungen wurden genau abgewogen. Von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

Die Leidtragenden sind erneut die Unternehmer. Es kann Jahre dauern, bis in Karlsruhe über die Vorlage des BFH entschieden wird. Bis dahin fehlt für die Nachfolge wieder jede Rechtssicherheit. 

Wir brauchen jetzt auf politischer Ebene einen Ruck der Einsicht, dass die beste aller Lösungen die Abschaffung der Erbschaftsteuer wäre. Dies würde bei den Unternehmen in Deutschland erhebliches Investitionspotenzial freisetzen. Unser Land braucht einen mutigen Befreiungsschlag. 

Bitte beachten Sie unsere ausführlichen Analysen zur BFH-Entscheidung  unter www.roedl.de/erbschaftssteuer.

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Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M. (Columbia University, New York)

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