Kurzmitteilungen Recht (Ausgabe 11/2012)

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Sitzungsgeld tatsächlich nur für Sitzungen

Das OLG Braunschweig hat kürzlich entschieden, dass eine Satzungsregelung, nach der Aufsichtsratsmitgliedern für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wörtlich zu nehmen ist, wenn die Satzung abschließend formuliert ist. Ein Entgelt für sonstige Termine und Tätigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder sei dann unzulässig. Der Aufsichtsratsvorsitzende, der die von den Aufsichtsratsmitgliedern eingereichten Listen mit wahrgenommenen Terminen abhakt und entsprechende Auszahlungen an die Aufsichtsräte veranlasst, kann sich wegen Untreue strafbar machen. Eine Bagatellgrenze hierfür gebe es nicht.

Kontakt: anne.mushardt@roedl.de
 
 

Haftung für Schäden am Leasinggut in der Insolvenz des Leasingnehmers

In der Insolvenz des Leasingnehmers sind bei gerichtlicher Ermächtigung zum weiterem Einsatz des Leasinggutes zur Unternehmensfortführung Ansprüche des Eigentümers wegen der Abholungskosten sowie entstandener Schäden am Leasinggut nur Insolvenz-forderungen, die mit einer gewissen Quote befriedigt werden (Urteil des BGH vom 28. Juni 2012 – IX ZR 219/10). Auch bei einem gerichtlich angeordneten Nutzungsverhältnis sind die späteren Kosten zur Rückführung des Leasingguts nicht generell von der Masse zu tragen, sondern nur die weiteren Leasingraten. Den Zustand des Leasinggutes hat der Nutzer vor Beginn der gerichtlich angeordneten Nutzung zu dokumentieren. Tut er dies nicht, gilt zugunsten des Eigentümers eine Beweiserleichterung, dass die Schäden während der gerichtlich angeordneten Nutzungszeit entstanden sind.

Kontakt: nadine.stefan‎@‎roedl.de
 

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