Richter schicken Arbeitnehmer später in (Betriebs-)Rente

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  • Laut BAG gilt die Anhebung der Altersgrenze auf 67 auch für die betriebliche Altersversorgung.
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  • Diese Entscheidung hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bewertung der Pensionsrückstellung im Jahresabschluss.
 
Bereits 2008 wurde die gesetzliche Altersrente mit 67 eingeführt. Für Betriebsrenten legt jetzt das Bundesarbeitsgericht nach: Nach dessen Urteil vom 15. Mai 2012 ist die Betriebsrente erst mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter zu gewähren, und zwar selbst dann, wenn der Wortlaut der Pensionszusage eine Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres verspricht.Die Richter begründen dies damit, dass 2008 im Betriebsrentengesetz die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde und der Gesetzgeber damit den Gleichlauf von gesetzlicher und betrieblicher Rente intendiert habe.

Die Folge ist erhebliche Rechtsunsicherheit. So wird etwa die Höhe des Rentenanspruchs bereits ausgeschiedener Mitarbeiter als Quote aus der tatsächlichen zur möglichen Dienstzeit errechnet. Ein späterer Rentenbeginn mit 67 statt mit 65 verlängert die mögliche Dienstzeit und reduziert den Anspruch. Wollten die Richter tatsächlich solche Kürzungen? Viele Versorgungsordnungen sehen zudem eine vorzeitige Inanspruchnahme, unter Inkaufnahme eines Abschlags, vor. Soll sich diese Untergrenze auch automatisch anpassen? Oder sollen die Abschläge doppelt so hoch werden?

Dem Arbeitgeber obliegt es nun, die Rechtsunsicherheit durch eine Anpassung der Versorgungsordnungen an die neue Rechtsprechung zu beseitigen. Allerdings vermag derzeit nicht prognostiziert zu werden, ob die Anpassungen einer künftigen, möglicherweise klarstellenden oder sogar korrigierenden Rechtsprechung standhalten werden.

Eine Veränderung der Altersgrenze aufgrund des Urteils hätte auch Auswirkungen auf die Pensionsrückstellung im handelsrechtlichen Abschluss. Wird bei deren Berechnung das „vertragliche“ (= richterrechtliche) Pensionierungsalter zugrunde gelegt, verlängert sich auch der Finanzierungszeitraum für die Rückstellung um bis zu zwei Jahre; gleichzeitig reduziert sich das Finanzierungsvolumen um die Rentenleistungen zwischen 65 Jahren und der Regelaltersgrenze. Beides führt zur Reduzierung der Rückstellung. Stellte man bei der Berechnung auf das Mindestalter bei vorzeitiger Inanspruchnahme ab, ergäbe sich wegen höherer Abschläge ebenfalls eine niedrigere Rückstellung für die Steuerbilanz bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das Urteil umsetzt, denn steuerlich ist die Schriftform unerlässlich. Allerdings scheint das Bundesarbeitsgericht gerade das geschriebene Wort aus den Augen verloren zu haben.

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Dr. Michael S. Braun

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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