Verdeckte Videoüberwachung in Verkaufsräumen

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  • Das BAG hat festgestellt, dass das Fehlen einer Kennzeichnung einer Videoüberwachung nach § 6b BDSG am Arbeitsplatz, der ein öffentlich zugänglicher Verkaufsraum ist, nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme führe.

 

  • Für den Arbeitgeber ist es damit leichter, bei konkreten Verdachtsfällen einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund mittels verdeckter Videoaufzeichnung nach § 6b BDSG nachzuweisen.
Spricht ein Arbeitgeber, der dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt, eine Kündigung aus, muss er vor Gericht den Kündigungsgrund beweisen. Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen ist dies oft schwierig. So können sich Zeugen nicht erinnern oder es existieren schon keine.
 
Deshalb bedienen sich Arbeitgeber manchmal einer verdeckten Videoüberwachung der Arbeitnehmer. Zeigt eine Videoaufzeichnung eindeutig das rechtswidrige Verhalten des Arbeitnehmers, ist aber noch nicht sicher, dass der Kündigungsgrund vor Gericht bewiesen werden kann. Denn Videomaterial aus einer unzulässigen Videoüberwachung darf vor Gericht nicht verwertet werden.
 
Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist eine heimliche Videoüberwachung nur zulässig, „wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.“
 
Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2012, Az. 2 AZR 153/11, so abermals bestätigt. Diese Entscheidung befasste sich mit der Kündigung einer Arbeitnehmerin, die gefilmt wurde, wie sie im Verkaufsraum Zigarettenpackungen entwendete. Der Arbeitgeber installierte vorher verdeckte Videokameras. Eine irgendwie geartete Kennzeichnung (z. B. Hinweisschild) erfolgte nicht.
 
Im zitierten Urteil stellte das BAG fest, dass eine verdeckte Videoüberwachung nicht unzulässig sei, wenn eine Kennzeichnung nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterblieben ist.
 
§ 6b BDSG erlaubt als spezialgesetzliche Norm unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 1) die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Verkaufsräume. Danach spielt es keine Rolle, ob Kunden oder einzelne Arbeitnehmer Beobachtungziel sind. Abs. 2 bestimmt zusätzlich, dass der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind.
 
Das BAG urteilte, dass trotz der Kennzeichnungspflicht eine verdeckte Videoüberwachung in solchen Räumen zulässig sei. Es stellte darüber hinaus fest, dass eine Nichtbeachtung des Kennzeichnungsgebots auch nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme führe.
 

Fazit:

Vor Durchführung einer Videoüberwachungsmaßnahme sollte jeder Arbeitgeber überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, insbesondere ob vielleicht sogar eine Videoüberwachung nach § 6b BDSG in Frage kommt. Andernfalls kann es sein, dass er vor Gericht den Beweis eines Kündigungsgrundes nicht zu führen vermag. Alle Arbeitgeber, die einen Betriebsrat haben, müssen bei Maßnahmen der Videoüberwachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zudem die Mitbestimmung des Betriebsrates beachten.

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Cornelia Schmid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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