DRS 20 reformiert die Konzernlageberichterstattung

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  • Der Grundsatz der Informationsabstufung ermöglicht eine adäquate Berichterstattung hinsichtlich der Art der Geschäftstätigkeit, der Größe und der Kapital-marktinanspruchnahme.
     
  • Die Reduzierung des Prognosezeitraumes auf ein Jahr erleichtert die Berichterstattung.
     
  • Der neue Standard kann bereits für das laufende Geschäftsjahr angewandt werden.
 
Gegenüber dem Standardentwurf E-DRS 27 (siehe dazu Rödl & Partner Mandantenbrief, Ausgabe Februar 2012) haben sich im verabschiedeten DRS 20 folgende wesentliche Änderungen für die Konzernlageberichterstattung ergeben: Die Verpflichtung kapitalmarktorientierter Unternehmen zur Strategieberichterstattung entfällt. Zur Ausgestaltung einer freiwilligen Strategieberichterstattung bietet der DRS 20 einen Orientierungsrahmen. 
 
Kapitalmarktorientierten Konzernen wird die Angabe der Einstufung der Kreditwürdigkeit durch Rating-Agenturen im Rahmen der Berichterstattung über die Finanzlage nicht mehr vorgeschrieben. Im Nachtragsbericht über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Konzernabschlussstichtag ist eine Negativfeststellung weiterhin erforderlich.
 
Durch den Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem die Ausführlichkeit und Detailliertheit der Angaben im Konzernlagebericht unter anderem von der Größe, der Art der Geschäftstätigkeit und der Kapitalmarktinanspruchnahme des Unternehmens abhängen, besteht zukünftig die Möglichkeit, die Konzernlageberichterstattung an der aktuellen Situation des Konzerns auszurichten. 
 
Die Prognoseberichterstattung wird sich zukünftig in den folgenden Punkten wesentlich ändern: Der Mindest-Prognosezeitraum wird von bisher zwei Jahren auf zukünftig ein Jahr verkürzt. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren.
 
Die Prognosegenauigkeit wird verschärft. Richtung und Intensität der Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber den entsprechenden Ist-Werten des Berichtsjahres müssen verdeutlicht werden. Rein komparative und qualitative Prognosen genügen den Anforderungen grundsätzlich nicht mehr. In der Vorperiode abgegebene Prognosen sind mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu vergleichen.
 
DRS 20 ist verpflichtend auf alle Konzernlageberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige frühere, dann aber vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Ebenso wird die entsprechende Anwendung auf den Lagebericht zum Jahresabschluss empfohlen. Auch ohne eine gesetzliche Vermutung dürften die Anforderungen des Standards daher grundsätzlich als zu beachtende Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung anzusehen sein.
 

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André Nestmann

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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