Kurzmitteilung Recht (Ausgabe 12/2012)

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Keine Anmeldung der Amtsniederlegung des Allein-Geschäftsführers durch diesen selbst

von Mathias Becker
 
Das OLG Bamberg hat entschieden (OLG Bamberg, Beschluss v. 26. Juni 2012, Az. 1 W 29/12), dass ein Allein-Geschäftsführer einer GmbH nach wirksamer Niederlegung seines Amtes nicht mehr befugt ist, die Niederlegung zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden.
 
Durch die Niederlegung erlischt die Geschäftsführereigenschaft und damit die Anmeldeberechtigung gemäß §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG. Für die Praxis ergibt sich für einen Alleingesellschafter daher Folgendes: Idealerweise legt der Geschäftsführer sein Amt mit Wirkung des nächsten Tages nieder und beantragt vorher noch die Eintragung. 
 
Alternativ kann der Geschäftsführer die Wirksamkeit der Niederlegung vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht abhängig machen.

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