Genossenschaften in neuer Blüte

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  • Genossenschaften stehen wieder hoch im Trend. Doch was zeichnet eine Genossenschaft aus?
Das Jahr 2012 wurde von den Vereinten Nationen zum „Jahr der Genossenschaften“ erklärt, um damit auf eine Rechtsform aufmerksam zu machen, die bisher abseits vom Rampenlicht, aber durchaus erfolgreich ihr Dasein gefristet hat. Keine andere Art von Wirtschaftsverbund hat in Deutschland so viele Mitglieder wie die eingetragenen Genossenschaften (kurz „e. G.“). Auch die Zahl der Neugründungen stieg in den letzten Jahren deutlich.
 
Das verstaubt anmutende Image der Genossenschaft wurde 2006 modernisiert und der Rechtsrahmen flexibler gestaltet. Außerdem wurden diverse Erleichterungen für kleine Genossenschaften eingeführt.
 
Mitglieder einer Genossenschaft haben sich zur Förderung ihres Erwerbs oder ihrer sonstigen Belange zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengeschlossen. Häufig anzutreffen sind Wohnungsbau-, Einkaufs-, Absatz- oder Kreditgenossenschaften. Durch die genossenschaftliche Kooperation können sich die Mitglieder auf Absatz- oder Beschaffungsmärkten Größenvorteile zunutze machen und gemeinsam Stärke zeigen, ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben. Im Gegensatz zur Konzernstruktur beschränkt sich die Zusammenarbeit auf den jeweiligen Förderzweck.  Damit ist die Genossenschaft vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, Einzelkaufleute oder Freiberufler attraktiv, die sich aus der Kooperation Wettbewerbsvorteile versprechen. 
 
Das Rechtsverhältnis der Mitglieder zueinander kann in der Satzung gut auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Zum Beispiel unterliegt der Ein- und Austritt gesetzlich weniger strengen Regeln als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG. Eine notarielle Beurkundung ist weder für den Ein- und Austritt noch für die Übertragung des Geschäftsguthabens erforderlich. Die Aufnahme in eine Genossenschaft erfolgt durch die Beitrittserklärung des Mitglieds und dessen Zulassung durch die Genossenschaft. Die Satzung kann besondere Voraussetzungen an die Zulassung stellen und damit den potenziellen Mitgliederkreis einschränken. Möglich ist auch der Beitritt als ausschließlich investierendes Mitglied ohne Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Förderleistungen.
 
Gesetzlich ist weder ein Mindestkapital noch ein Mindesteinlagebetrag der Mitglieder vorgesehen. Die Haftung kann entweder auf die Einlage begrenzt oder eine beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht der Mitglieder angeordnet werden. Auch hier lässt das Gesetz für die individuellen Bedürfnisse der Gründer einen größeren Gestaltungsspielraum als bei einer GmbH oder AG. Die Mitgliedschaft kann (nur) zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden. Alternativ kann ein Mitglied sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf eine andere Person übertragen, auch unterjährig. Bei einer Übertragung auf eine externe Person muss diese der Genossenschaft formell beitreten und ihr Beitritt muss von der Genossenschaft zugelassen werden. Die Übertragungsmöglichkeiten können bei Bedarf in der Satzung beschränkt werden.
 
Die Mitgliedschaft geht im Todesfall auf die Erben über, besteht aber nur vorübergehend bis zum Ende des Geschäftsjahres mit diesen fort. Bei Bedarf kann in der Satzung stattdessen auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben geregelt werden. Bei Austritt oder im Todesfall findet somit unterjährig keine Auseinandersetzung statt, sondern erst am Ende des Geschäftsjahres, d. h., es bedarf keiner gesonderten Zwischenbilanz. 
 
Genossenschaften unterliegen der Kontrolle durch einen Genossenschaftsverband, der im Interesse der Mitglieder die Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung überprüft, bei größeren Genossenschaften zusätzlich deren Jahresabschluss und Buchführung. Die Pflichtprüfung dient nicht bloß der Feststellung von Mängeln, sondern bei Bedarf wird der Verband in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten beratend und unterstützend tätig. Die umfassende Betreuung dürfte Teil des Erfolgsrezepts dieser Rechtsform sein. Rein statistisch sind die Insolvenzfälle bei Genossenschaften überaus gering. Die Genossenschaft weist damit eine besondere Stabilität auf.
 
Die Stärken einer Genossenschaft, wie Kooperation, Flexibilität und Stabilität dürften letztlich die Ursachen für deren Wiederaufblühen sein. Ein Blick auf die Genossenschaft als alternative Gestaltungsmöglichkeit kann daher durchaus interessant sein.

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