Kurzmitteilungen Steuern (Ausgabe 02/2013)

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Kurzmitteilung Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Bewertung eines Wohnrechts

Das niedersächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass die bisherige Deckelung bei der Bewertung eines Nutzungsrechts nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nicht mehr angewendet werden dürfe, da sie mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei. Im vorliegenden Fall war ein Grundstück unentgeltlich übertragen worden, das mit einem Wohnrecht belastet war. Nach dem Übergang zur Grundstücksbewertung mit dem Verkehrswert erschien dem FG eine Deckelung dieses Wohnrechts bei der Bewertung nicht mehr folgerichtig. Dieses müsse vielmehr ebenfalls mit dem Verkehrswert berücksichtigt werden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
 
Kontakt: elke.volland@roedl.de
  

Kurzmitteilung Konzernsteuerrecht

Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Mit der Veröffentlichung gleich lautender Ländererlasse vom 30. November 2012 reagierten die obersten Finanzbehörden der Länder auf die zurzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim BFH anhängigen Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 a, d und e Gewerbesteuergesetz strittig ist (siehe Mandantenbrief Ausgabe Mai 2012). Rückschlüsse auf eine erfassungswidrigkeit der Regelungen lassen sich hieraus jedoch nicht ziehen. Es ist allerdings nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen” zu halten.
 
Kontakt: sabrina.kraus@roedl.de 
  

Kurzmitteilung Umsatzsteuerrecht

Leistungsort bei B2B-Leistungen

Mit Schreiben vom 10. November 2012 hat das Bundesfinanzministerium hinsichtlich des Leistungsorts bei Leistungen an Unternehmer Einschränkungen vorgenommen. Die sogenannte B2B-Regelung nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz darf bei einem Leistungskatalog, der Leistungen für den privaten Bereich betrifft nicht  angewendet werden. Nur wenn der Leistende von dem Leistungsempfänger eine Erklärung erhält, dass die Leistungen des angeführten Leistungskatalogs für das Unternehmen verwendet werden, ist die B2B-Regelung anzuwenden.
 
Nur wenn der Leistende von dem Leistungsempfänger eine Erklärung erhält, dass die Leistungen des angeführten Leistungskatalogs für das Unternehmen verwendet werden, ist die B2B-Regelung anzuwenden. Hierbei ist besondere Sorgfalt bei der Einforderung der Erklärung des die Leistung empfangenden Unternehmers gefordert, insbesondere, wenn dieser nicht im Inland seinen Sitz hat. 
 
 

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