EuGH: Sozialplan darf jüngere Arbeitnehmer bevorzugen

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  • Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hält eine geminderte Abfindung rentennaher Jahrgänge im Sozialplan in Grenzen für zulässig.
​Der Gerichtshof der Europäischen Union hat grünes Licht für eine geminderte Abfindung rentennaher Jahrgänge im Sozialplan gegeben (Az.: C-152/11 „Odar/Baxter”). Er hat aber gleichzeitig klargestellt, dass dabei behinderte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Ein 54 Jahre alter schwerbehinderter deutscher Arbeitnehmer, der seit mehr als 30 Jahren im Unternehmen tätig war, erhielt aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung eine geringere Abfindung als jüngere, nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Denn neben der Standardberechnungsmethode, die eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, sah der Sozialplan eine alternative Methode für Arbeitnehmer vor, die älter als 54 Jahre sind: Hier wurde die Abfindung auf der Basis des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet. Zudem wurde die Abfindung für Beschäftigte gemindert, die eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung beanspruchen können. Der Gerichtshof hatte aufgrund der Vorlage des Arbeitsgerichts die Frage zu beantworten, ob die Ungleichbehandlung im Sozialplan gegen das europarechtliche Gebot verstößt, jede Diskriminierung wegen des Alters und/oder der Behinderung zu unterlassen. Der EuGH stellt klar, dass die unterschiedliche Berechnung zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters darstelle. Dies sei aber durch legitime Ziele gerechtfertigt. Die begrenzten Mittel eines Sozialplans müssten gerecht verteilt werden; er diene nicht in erster Linie dazu, Arbeitnehmern ein Zusatzeinkommen zur Rente zu verschaffen. Vielmehr sollten Arbeitnehmer geschützt und bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. Eine klare Grenze zogen die Luxemburger Richter aber insofern, dass mindestens die Hälfte des sich nach der Standardformel ergebenden Betrages erreicht werden müsse. Wird jedoch aufgrund einer Behinderung eine Minderung der Abfindung vorgenommen, stellt dies eine unzulässige Diskriminierung dar.
 

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH ist in seiner Klarheit zu begrüßen. Noch einmal wird deutlich ausgesprochen, dass Benachteiligungen jedweder Art wegen einer Behinderung nicht erlaubt sind. Bei der Berücksichtigung des Alters erhalten Arbeitgeber und Betriebsrat dagegen einen klaren Rahmen für ihre Verhandlungen und damit mehr Rechtssicherheitfür den Abschluss AGG-konformer Kollektivvereinbarungen. Gleichzeitig werden den Verhandlungspartnern durchaus erweiterte Spielräume bei der Gestaltung eingeräumt: Jüngere Mitarbeiter können in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besser unterstützt werden – in der Praxis oft ein Thema, bei dem sich Unternehmer und Betriebsrat ausnahmsweise einig sind.

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