Kurzmitteilungen Steuern (Ausgabe 03/2013)

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Kurzmitteilung Konzernsteuerrecht – Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Der BFH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 entschieden, dass die Unverzinslichkeit einer Forderung per se keine „voraussichtlich dauernde Wertminderung” darstellt, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Grund hierfür ist nach Auffassung des BFH, dass der Inhaber der Forderung das Recht hat, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Zwar sei der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steige der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreiche im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Die Wertminderung ist nur vorübergehend und daher nicht dauerhaft, solange kein Risiko der Rückzahlung besteht. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob das Darlehensgeschäft wirtschaftlich nachteilig für den Bilanzierenden ist. Mit seinem Urteil wies der BFH die Revision einer GmbH zurück, die 2003 auf eine unverzinsliche Darlehensforderung an ihre Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornehmen wollte.
 

Kurzmitteilung Erbschaftssteuerrecht  – Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Mit Urteil vom 4. Juli 2012 hat der BFH entschieden, dass die  Einkommensteuerschuld des Erblassers im Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Bisher stand diese Entscheidung des BFH im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Mit einem koordinierten Ländererlass vom 26. Oktober 2012 haben sich die Länder der Auffassung des BFH angeschlossen.
 
Kontakt: elke.volland@roedl.de 
  

Kurzmitteilung Ertragsteuerrecht –  Übertragung einer § 6b-Rücklage

Das Wahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b- Rücklage ist nach einer aktuellen Entschei-dung des BFH vom 19. Dezember 2012 durch entsprechenden Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben. Dies gilt auch, wenn die Rücklagenbildung im Sonderbetriebsvermögen des  Gesellschafters erfolgt und die Rücklage auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.
 

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