Können verdeckte Gewinnausschüttungen Schenkungen sein?

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  • Die Schenkungsteuerpflicht auf verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter war für Betroffene nicht nur eine böse Überraschung, sondern auch stark umstritten. Der Bundesfinanzhof hat diesem Spuk nun ein Ende bereitet.
​Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) stellt vereinfacht ausgedrückt ein steuerliches Korrektiv für solche Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern dar, die einem sogenannten Fremdvergleich nicht stand halten. Hierzu zählen z. B. die Vereinbarung überhöhter Vergütungen an die Gesellschafter, unangemessen hohe Mietzinsen der Gesellschaft für die Überlassung von Räumlichkeiten oder die Gewährung zinsgünstiger oder sogar zinsloser Darlehen an Gesellschafter. Für Zwecke der Ertragsteuer werden diese Vorteile im Rahmen der Einkommensermittlung wieder negiert. Erhält also der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Tätigkeitsvergütung von 200, obwohl nur 100 angemessen wären, wird der überhöhte Personalaufwand von 100 bei der GmbH dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet und beim Gesellschafter von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in solche aus Kapitalvermögen umqualifiziert. Diese Grundsätze greifen auch in den Fällen, in denen die überhöhte Vergütung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt. Auch in diesen Konstellationen wird für ertragsteuerliche Zwecke eine Einkommenskorrektur bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorgenommen. Gedanklich fließt der Vorteil somit „übers Eck” der nahestehenden Person zu. 
 
Die Frage, ob neben diesen ertragsteuerlichen Auswirkungen eine vGA auch eine schenkungsteuerliche Relevanz hat, wird seit Langem kontrovers diskutiert und durch die Finanzverwaltung in den letzten Jahren auch ganz unterschiedlich beantwortet. Nach der jüngsten Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Gestaltungsberatung aktuell vom 3. Mai 2012) soll eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter in der Höhe anzunehmen sein, in welcher die vGA die Beteiligungsquote des Gesellschafters übersteigt. Sind an einer GmbH also die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 Prozent beteiligt und erhält A eine überhöhte Vergütung von 100, so sollten hiervon 50 (also der die Beteiligungsquote von 50 Prozent übersteigende Teil) eine Schenkung der GmbH darstellen. Zu diesem Ergebnis kam die Finanzverwaltung ungeachtet dessen, dass selbstverständlich für ertragsteuerliche Zwecke eine vollständige Einkommenskorrektur der gesamten überhöhten Vergütung von 100 erfolgte. Dieser Grundsatz soll nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur dann greifen, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern einen solchen Vorteil erhält. Dies führt zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass im obigen Beispiel dann keine Schenkung der GmbH anzunehmen ist, wenn auch B eine überhöhte Vergütung von 100 erhält. 
 
Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in seiner aktuellen Entscheidung vom 30. Januar 2013 (Az.: II R 6/12) eine deutliche Absage erteilt. Die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter kann nur unter dem ertragsteuerlichen Gesichtspunkt einer vGA gewürdigt werden, nicht aber zusätzlich als freigebige Zuwendung angesehen werden, führt der BFH in seinem Urteil aus. Die vGA werde ertragsteuerlich im Ergebnis wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Hiermit lässt es sich nach Auffassung des BFH nicht vereinbaren, wenn eine vGA anders als eine offene Gewinnausschüttung zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter angesehen wird. Es spielt demgemäß auch keine Rolle, ob nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält oder ob alle Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine vGA in gleicher Höhe erhalten. 
 
Die Auffassung der Finanzverwaltung, eine überhöhte Vergütung einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter kann neben der ertragsteuerlichen Qualifikation als vGA auch eine freigebige Zuwendung an den Gesellschafter darstellen, ist nach dem Urteil des BFH nicht mehr haltbar. Die entsprechende Reaktion der Finanzverwaltung bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Keine Aussage musste der BFH zu der Frage einer Schenkung durch die Gesellschaft an eine nahestehende Person eines Gesellschafters treffen. Da jedoch auch in diesen Fällen eine ertragsteuerliche Qualifizierung als Gewinnausschüttung erfolgt, wird man mit den Ausführungen des BFH hier nur schwerlich eine gleichzeitige freigebige Zuwendung der Gesellschaft an den Vergütungsempfänger sehen können. Der BFH wird jedoch schon bald die Möglichkeit haben, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Das Finanzgericht München hatte hier noch in der Zahlung einer überhöhten Miete durch eine GmbH an den Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Schenkung der GmbH an den Vater gesehen.

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Britta Dierichs

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