Erweiterter Schutzumfang von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern durch EU-Beitritt Kroatiens

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>> Mit dem Beitritt Kroatiens zur EU erstreckt sich der Schutz bestehender EU-Marken und EU-Geschmacksmuster automatisch auch auf Kroatien. Aufgrund der europäischen Regelungen zum Verhältnis zwischen nationalen kroatischen Schutzrechten und europäischen Schutzrechten ist es sinnvoll, geplante EUMarken und/oder Geschmacksmuster noch vor dem 1. Juli 2013 anzumelden.
Von Daniela Jochim, LL.M., Rödl & Partner Nürnberg
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Am 1. Juli 2013 ist es so weit: Kroatien wird neues Mitglied der EU. Unmittelbare Bedeutung hat der Beitritt Kroatiens auf gewerbliche Schutzrechte, die in der EU geschützt sind. 
 
Sowohl die Gemeinschaftsmarke als auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewähren jeweils mit einer Anmeldung beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Schutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Durch den EU-Beitritt Kroatiens kommt es zu einer automatischen Erstreckung der an diesem Stichtag angemeldeten EU-Marken und EU-Geschmacksmuster auf Kroatien. Weder muss dafür ein Antrag gestellt werden, noch werden zusätzliche Gebühren fällig.
 
EU-Marken und auch EU-Geschmacksmuster haben deshalb ab 1. Juli 2013 auch Schutz in Kroatien. Falls in Kroatien bereits ältere nationale Rechte (Marke, Geschmacksmuster) bestehen, können deren Inhaber nicht die Löschung von EU-Marken bzw. EU-Geschmacksmustern beantragen. Die erstreckten europäischen Schutzrechte genießen insoweit Bestandsschutz. Allerdings sind die Inhaber älterer nationaler Rechte in Kroatien nicht völlig rechtlos gestellt. Sie können sowohl die Benutzung einer jüngeren EU-Marke als auch die eines jüngeren EU-Geschmacksmusters in Kroatien verhindern.
 
Nur eingeschränkten Bestandsschutz genießen außerdem EUMarken, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Beitrittstermin angemeldet wurden bzw. angemeldet werden, also in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2013. Inhaber älterer kollidierender Markenrechte in Kroatien können gegen solche EU-Marken Widerspruch einlegen und so deren Löschung für das gesamte Gebiet der EU erreichen.
 
Neuanmeldungen von EU-Marken, die zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen werden, unterliegen nur diesem eingeschränkten Bestandsschutz. Der Vorteil gegenüber Anmeldungen nach dem 1. Juli 2013 besteht aber darin, dass Inhaber älterer Marken keine Löschungsklage mehr erheben können, wenn ein Widerspruch innerhalb der dafür vorgesehenen 3-Monatsfrist unterbleibt. Inhaber älterer kroatischer Marken haben also nur einmalig die Möglichkeit, sich gegen noch vor dem 1. Juli 2013 angemeldete EU-Marken zu verteidigen. 
 
Auf den Bestand und die Benutzung nationaler kroatischer Markenrechte hat die EU-Erweiterung keine rechtlichen Auswirkungen. Dies gilt auch für nationale Markenrechte, die in Kroatien aufgrund einer internationalen Anmeldung bestehen (sogenannte IR-Marken). Solche IR-Marken bestehen nach dem Beitritt uneingeschränkt fort und können dort auch weiterhin angemeldet werden.
 
Insgesamt ergibt sich aus dem Beitritt Kroatiens zur EU derzeit kein akuter Handlungsbedarf. Sollte jedoch die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ohnehin geplant sein, so ist zu empfehlen, die Anmeldung möglichst noch vor dem 1. Juli 2013 vorzunehmen, um zumindest den eingeschränkten Bestandsschutz in Kroatien zu erlangen.

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