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BFH zu Rückstellungen für öffentlichrechtliche Anpassungsverpflichtungen

Im Jahr 2005 erhielt ein Unternehmen von der Behörde den Bescheid, bis spätestens 1. Oktober 2010 bestimmte Abgasparameter gemäß TA Luft einzuhalten. Für die Kosten der hierfür erforderlichen Rauchgasreinigungsanlage bildete das Unternehmen zum 31. Dezember 2005 eine Rückstellung. Der BFH gab dem Finanzamt Recht, das diese Rückstellung nicht anerkannte (Urteil vom 6. Februar 2013 – I R 8/12). Die entsprechende Verpflichtung sei zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht entstanden, da es nicht auf die äußere Wirksamkeit aufgrund Bekanntgabe des Verwaltungsakts, sondern auf die sogenannte innere Wirksamkeit ankomme. Diese innere Wirksamkeit trete erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die materiellen Rechtsfolgen ausgelöst werden, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Werte tatsächlich eingehalten werden müssen. Auch wirtschaftlich sei die Verpflichtung noch nicht verursacht, da die Verpflichtung lediglich darauf gerichtet sei, die Nutzung der Wirtschaftsgüter in künftigen Zeiträumen nach dem Bilanzstichtag zu ermöglichen. Im Endeffekt darf eine Rückstellung für eine öffentlichrechtliche Verpflichtung nicht gebildet werden, wenn sich das Unternehmen dieser Verpflichtung noch entziehen könnte, und sei es durch Betriebseinstellung.
 

EU-Kommission legt Vorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen vor

Die EU-Kommission hat am 16. April 2013 einen Vorschlag im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen vorgelegt. Bestimmte Großunternehmen müssen demnach künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.
 

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