Kein Abzugsverbot für vergeblichen Due-Diligence-Aufwand

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  • Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung anlässlich des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung dürfen steuerlich in voller Höhe abgezogen werden.
Von Dr. Benjamin Roos
 
Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen sind bei
Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei. Im Gegenzug dürfen auch Gewinnminderungen, die in Zusammenhang mit solchen Anteilen stehen, nicht in der Steuerbilanz geltend gemacht werden. Am 9. Januar 2013 hat nun der BFH entschieden, dass vergebliche Kosten für eine Due-Diligence-Prüfung aus Anlass eines gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung nicht diesem Abzugsverbot unterliegen. Das Finanzamt hatte die Due-Diligence-Kosten als (zu aktivierende) Anschaffungsnebenkosten auf eine (noch) nicht erworbene Beteiligung angesehen und wollte die spätere Ausbuchung unter das Abzugsverbot (§ 8b Abs. 3 KStG) subsumieren.
 
Laut BFH sind lediglich Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil entstehen, nicht abzugsfähig. Für „vergebliche” Due-Diligence-Kosten fehlt es allerdings an einem derartigen Zusammenhang, weil der beabsichtigte Erwerb der Anteile gerade nicht zustande gekommen ist. Insofern begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass ein für das Abzugsverbot maßgeblicher Zusammenhang einer Gewinnminderung in derartigen Fällen eben nicht vorliegt. Auch die Tatsache, dass der Gewinn, der aus der Veräußerung derartiger Anteile resultiert hätte, steuerbefreit gewesen wäre, ändert nichts daran.
 
Nach Ansicht des BFH ist für die Abzugsfähigkeit „vergeblicher” Kosten für Due-Diligence-Prüfungen entscheidend, dass entsprechend zu qualifizierende Anteile als (sachliches) Bezugsobjekt des Abzugsverbots zu keiner Zeit rechtlich oder wirtschaftlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen waren. Um zu einem Abzugsverbot zu gelangen, bedarf es gerade einer solchen Zurechnung. In Ermangelung dessen wird vergeblicher Transaktions- und Akquisitionsaufwand aus einem gescheiterten Beteiligungserwerb folglich nicht von diesem Abzugsverbot erfasst. Dieses Ergebnis deckt sich mit Sinn und Zweck des Abzugsauschlusses, eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer zu vermeiden. Im Falle des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung droht hingegen keine derartige wirtschaftliche Doppelbelastung. Damit einher geht, dass weder eine Steuerbefreiung noch ein Abzugsverbot, welches sich auf vergeblichen betrieblichen Aufwand im Zusammenhang mit einem gescheiterten Beteiligungserwerbs erstreckt, existieren kann.
 
Unbeantwortet lässt der BFH hingegen die Frage, wie die Kosten für eine „erfolgreiche” Due-Diligence-Prüfung zu behandeln sind. Diese können entweder als (vorweggenommene) Anschaffungskosten der erworbenen Anteile oder als laufender Aufwand aufgefasst werden.

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