Wie funktioniert die Hinterlegung des Jahresabschlusses nach MicroBilG?

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Der Bundesanzeiger hat Einzelheiten zur Hinterlegung der Abschlüsse von Kleinstkapitalgesellschaften bekannt gegeben.

Von Dr. Benjamin Roos
 
Mit Einführung des MicroBilG hat sich für Kleinstkapitalgesellschaften auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen einiges im positiven Sinne getan. Neuerdings brauchen derartige Unternehmen nur noch eine vereinfachte Bilanz und eine vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Zudem können sie auf den Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden. Sie sind nun ab 31. Dezember 2012 zudem davon befreit, ihren Abschluss offenlegen zu müssen. Stattdessen wurde die Hinterlegung eingeführt, bei der Dritte nur nach kostenpflichtiger Anfrage eine Kopie der Bilanz des jeweiligen Unternehmens erhalten. Um hiervon profitieren zu können, verlangt das Gesetz von der Gesellschaft, „gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mitzuteilen”, dass zwei der drei relevanten Merkmale (350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Umsatz, 10 Arbeitnehmer) nicht überschritten werden.
 
Unklar war zunächst, in welcher Form die Mitteilung über den Kleinstkapitalgesellschaft-Status zu erfolgen hat. Nunmehr hat der Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass der Antrag durch Nutzung des gesonderten Veröffentlichungsbereichs „Hinterlegung bei Bundesanzeiger” als gestellt zu betrachten ist. Ein gesonderter Antragstext oder dessen Übermittlung ist nicht erforderlich. Die Bestätigung, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. für eine Hinterlegung erfüllt, erfolgt durch Markieren des entsprechenden Auswahlfeldes im (elektronischen) Auftragsformular.
 
Für die Übermittlung der Bilanzdaten stehen Kleinstunternehmen alternativ zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können zum einen wie bisher bei Veröffentlichungen die entsprechenden Dokumente im Dateiform (Word-, RTF-, Excel-, PDF- oder XML-Format) hochladen (Datei-Upload-Verfahren ). Zum anderen steht ein Eingabeformular zur Verfügung, in dem die Bilanzdaten direkt in die vorgegebenen Felder eingetragen werden können. Die Verwendung des Formulars hat den Vorteil, dass die Hinterlegung des Jahresabschlusses zum (besonders günstigen) Pauschalpreis für die Anlieferung im XML-Format berechnet wird. Das Formular finden angemeldete Nutzer auf der Publikations-Plattform in der Auftragsübermittlung für Hinterlegungen im Prozessschritt „Übermittlung” unter „Möglichkeit 1: Formular ausfüllen”. Zur Hinterlegung mittels Eingabeformular steht auf den Seiten des Bundesanzeigers auch eine  Arbeitshilfe zur Verfügung.
 
Enthält der Gesellschaftsvertrag Vorgaben im Hinblick auf die Offenlegung, hat das zur Folge, dass diese zu berücksichtigen sind und der Gesellschaftsvertrag ggf. geändert werden müsste, um die aufgezeigten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können.
 
Für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist in Bezug auf Erleichterungen bei der Rechnungslegung und der Erfüllung der Offenlegungspflicht durch Hinterlegung das Recht des Staates der Hauptniederlassung anzuwenden; insbesondere sind die dort geltenden Schwellenwerte maßgeblich.
 
Weitere Informationen zur Hinterlegung von Rechnungslegungsunterlagen finden Sie auch in der Arbeitshilfe für die Hinterlegung von Unterlagen, abrufbar unter: https://publikations-plattform.de/download/D090_Arbeitshilfe_Hinterlegungen.pdf. Rödl & Partner unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Veröffentlichung oder Hinterlegung von  Rechnungslegungsunterlagen sowie bei sämtlichen Fragen rund um das MicroBilG.

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