Betriebsvermögensbegünstigung nur für unmittelbare Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft

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  • Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln hat der BFH jüngst entschieden, dass die mittelbare Beteiligung einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht nach §§ 13a / 13b ErbStG schenkungsteuerlich begünstigt ist. Der BFH folgt dem gesetzlichen Wortlaut und gewährt die Betriebsvermögensbegünstigung nur für unmittelbare Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent.
​Die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent, ist unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 13a / 13b ErbStG schenkungsteuerlich begünstigt. Bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stellt der Gesetzgeber insbesondere auf die unmittelbare Beteiligung des Schenkers am Nennkapital ab. Fraglich war bisher, ob die mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft auch im Sinne des ErbStG begünstigt übertragbar ist. 
 
Der BFH hat nun mit Urteil vom 11. Juni 2013 (Az.: II R 4/12) die Vorentscheidung des FG Köln vom 16. November 2011 (Az.: 9 K 3087/10) aufgehoben und entschieden, dass nur im Rahmen der Übertragung einer unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft die Betriebsvermögensbegünstigung nach §§ 13a / 13b ErbStG gewährt werden kann. Eine mittelbare Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft schließt die schenkungsteuerliche Begünstigung dem Grunde nach aus, da die zivilrechtliche Gesellschafterstellung nicht erfüllt ist. 
 
Vereinfacht lag folgender Sachverhalt zugrunde: V hielt über eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG (KG) einen 100-prozentigen Anteil an einer GmbH. Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2005 übertrug V einen Anteil am Festkapital der KG auf S. Daraufhin setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der Betriebsvermögensbegünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG fest. Das Finanzgericht gab der Klage des V statt und gewährte für die Übertragung der KG-Anteile die Betriebsvermögensbegünstigung. as Finanzgericht begründete seine Entscheidung  nach § 10 Abs. 1 S.3 ErbStG alte Fassung, dass aufgrund der transparenten Behandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Anteile an der GmbH V direkt zuzurechnen waren. Ein Gesellschafter wird folglich so behandelt, als ob er unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. 
 
Die Entscheidung des zweiten Senats erging zu einem Fall nach altem Erbschaftsteuerrecht, findet jedoch für die heutige Rechtslage nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG neue Fassung entsprechend Anwendung. Das BFH-Urteil beeinträchtigt jedoch nicht Übertragungen von Anteilen an Personengesellschaften mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, soweit eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Die Anteile an einer Personengesellschaft sind dann ertragsteuerlich als Betriebsvermögen zu qualifizieren.

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Elke Volland

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