Kurzmitteilungen Recht

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Ad-hoc-mitteilungspflichtige Insiderinformationen bei zeitlich gestreckten Vorgängen

Der BGH hat mit Beschluss vom 23. April 2013, in Folge der Vorabentscheidung des EUGH, in der Sache Daimler AG wegen Wechsel des Vorstandsvorsitzenden entschieden, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, wie der Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden, jeder Zwischenschritt, also auch schon die Kundgabe der Absicht des Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt zu scheiden, eine Insiderinformation i. S. d. WpHG sein kann. Der BGH stellte für die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG darauf ab, ob eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses zu rechnen sei als mit dessen Ausbleiben, jedoch muss die Wahrscheinlichkeit nicht zusätzlich hoch sein. 
 
 

Gesetzgeber schafft umgekehrte Wandelanleihe

Der Gesetzgeber flexibilisiert die Finanzierung der Aktiengesellschaft durch Normierung eines Wandlungsrechts auch der Emittentin einer Wandelschuldverschreibung. Bislang ist die Wandlungsmöglichkeit der Anleihenschuldnerin, mit der diese die Wandelschuldverschreibung gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandelt, zwar allgemein als sogenannte Pflichtwandlung anerkannt, jedoch mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Zudem ist beispielsweise umstritten, ob die Schaffung von bedingtem Kapital für Pflichtwandelanleihen möglich ist. Dass dies so ist, wird nun klargestellt. Ein Umtauschrecht der Emittentin, also ein Debt-Equity-Swap auf Vorrat, kann ein sinnvolles Instrument sein, um eine Unternehmenskrise zu verhindern oder zu bewältigen, muss aber nicht darauf beschränkt sein. Die Gesetzesänderung tritt voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft.
 
Kontakt: mario.schulz@roedl.com

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