Einbindung von YouTube-Videos mittels Framing in Webauftritt ist Urheberrechtverletzung

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Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Einbetten eines YouTube-Videos in die eigene Webseite mittels Framing das Recht auf öffentliche Wiedergabe verletzt. Bejaht der Europäische Gerichtshof diese Frage, haften Webseiten­betreiber für so eingestellte Videos als Täter. Sie können auf Unterlassung und Scha­dens­ersatz in Anspruch genommen werden.


Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az.: I ZR 46/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Ge­richtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Webseitenbetreiber, die ein YouTube-Video mittels Fra­ming in ihre Webseiten einbetten, das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Berechtigten verletzen.
 
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte einen Werbefilm „Die Realität” erstellen lassen, der ohne ihre Zu­stimmung auf YouTube zum Abruf bereitgestellt wurde. Die Beklagten, zwei Handelsvertreter eines konkurrierenden Unternehmens, hatten den Werbefilm in ihre Homepage mittels Framing ein­gebettet. Besucher der Homepage konnten diesen Werbe­film durch Klicken auf einen Link direkt von dem Server der Plattform YouTube abrufen und ansehen. 
 
Der BGH lässt in seinem Beschluss erkennen, dass er dies als eine Verletzung des Rechts auf öffent­liche Wieder­gabe der Klägerin ansieht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Video zu Recht oder rechts­­widrig auf YouTube einge­stellt wurde. Da die Interpretation von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG abhängt, hat er die Frage dem EuGH vorlegt. Schließt sich der EuGH dieser Frage an, hat das weit­reichende Konsequenzen für die Praxis. Sämtliche Webseitenbetreiber, die YouTube-Videos auf diese Weise in ihre Webseiten einbinden, können sodann auf Unterlassung und Schadensersatz haften. Es empfiehlt sich deswegen, diese Entscheidung genau zu verfolgen und im Zweifel von einem derartigen Vorgehen abzusehen. 
 
Wir werden nach Veröffent­lichung der EuGH-Ent­scheidung wieder an dieser Stelle informieren.

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