Kurzmitteilungen Recht

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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

von Mathias Becker
 
In einer GmbH & Co. KG werden die Geschäfte der KG per Gesetz von der Komplementärin, also der GmbH geführt. Deren Geschäfte führt wiederum der organschaftlich bestellte Geschäftsführer. Der BGH (Urteil vom 18. Juni 2013, Az.: II ZR 86 / 11) hat nunmehr klargestellt, dass der gesetzliche Haftungsmaßstab gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auch die sorgfaltswidrige Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft umfasst. Dies solle jedenfalls dann gelten, wenn (wie regelmäßig der Fall) der wesentliche Zweck der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Aufgrund des durch dieses Urteil zementierten weiten Haftungsmaßstabes sollten Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG künftig im Zweifel die Zustimmung aller Kommanditisten der KG einholen – denn diese, so der BGH, schließt die Haftung des Geschäftsführers aus.
 

Beschluss des Gesetzesentwurfes zum Konzerninsolvenzrecht

von Rainer Schaaf
 
Am 28. August 2013 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen” beschlossen. Zentrales Ziel ist die Verbesserung der Abstimmung der Einzelverfahren bei Konzerninsolvenzen. Dies soll im Wesentlichen durch die Einführung von Verweisungs- und Gerichtsstandregelungen erfolgen, die die Möglichkeit schaffen sollen, die für die Konzerngesellschaften einzeln zu führenden Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig zu machen. Für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, soll die Zusammenarbeit zwischen den pro Verfahren jeweils eingesetzten Verwaltern und den Gerichten verbessert werden. 

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