Der Unions-Zollkodex – ein neuer Anlauf für ein modernes Zollrecht

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  • Der Unions-Zollkodex (UZK) trat am 30. Oktober 2013 in Kraft. Die wichtigen zentralen Regelungen sollen sukzessive umgesetzt werden. Nach dem UZK sind elektronische Kommunikationsformen (Datenaustausch und -speicherung) der Grundsatz. Es wird ein Modell der zentralen Zollabwicklung und der einzigen Anlaufstelle eingeführt. Der jetzige Zollkodex soll vereinfacht und besser strukturiert werden, beispielsweise durch die Zusammenfassung von Zollverfahren.
Von Isabel Ludwig und Dr. Alexander Kutsch, Rödl & Partner Stuttgart
 

Das europäische Zollrecht besteht maßgeblich aus zwei Regelungswerken: dem Zollkodex und die dazu erlassene Durchführungsverordnung. Durch den zunehmenden Einsatz von IT-Technik im Arbeitsumfeld war eine Modernisierung notwendig, um die elektronische Zollanmeldung zur Regel und papiergestützte Anmeldungen zur Ausnahme zu machen. 
 
Der modernisierte Zollkodex trat am 30. Oktober 2013 in Kraft, anwendbar wird er jedoch erst 30 Monate nach Inkrafttreten. Bis dahin müssen die notwendigen Durchführungsvorschriften erlassen werden. Für die Entwicklung der IT-Systeme ist dagegen aufgrund von Übergangsregelungen bis Ende 2020 Zeit. 
 
Der neue UZK enthält folgende wesentlichen Änderungen:
  • Elektronische Kommunikationsformen (Datenaustausch und -speicherung) werden die Regel.
  • Das Modell der zentralen Zollabwicklung soll einem Unternehmen auf Antrag die Möglichkeit eröffnen, eine elektronische Zollanmeldung bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem das Unternehmen ansässig ist, unabhängig davon, an welchem Ort die Ware eingeführt oder ausgeführt wird.
  • Das Modell der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) muss nach dem UZK von den Behörden angestrebt werden. Es sollen alle Kontrollen der Waren, auch von anderen Behörden als den Zollbehörden, an einem Ort und auf einen Zeitpunkt zusammengeführt werden.
  • In Bezug auf den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden die Bewilligungsvoraussetzungen verschärft und die Vorteile ausgeweitet. Neu eingeführte Erleichterungen wie die Eigenschätzung sind dem AEO vorbehalten. Durch die Eigenschätzung können bestimmte Zollförmlichkeiten und Kontrollen vom Unternehmen eigenständig erledigt werden.
  • Die bisher acht existierenden Zollverfahren werden mit den fünf zollrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und neu strukturiert.
  • Im Zollschuldrecht wird die Überführung in den freien Verkehr der Regeltatbestand, und die bisher auf mehrere Artikel aufgeteilten Tatbestände der Zollschuldentstehung bei Verstößen werden zusammengefasst. Bei nicht vorsätzlich begangenen Verstößen werden weitere Heilungstatbestände eingeführt. Die Zollschuldentstehung ist künftig bei Falschmeldung auch für den direkten Vertreter möglich. 
 
Unternehmen sollten die Entwicklungen, insbesondere die Ausgestaltung der Durchführungsvorschriften beobachten, um rechtzeitig intern organisatorische Maßnahmen umsetzen zu können.

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Dr. Alexander Kutsch

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