Strafrecht für Unternehmen ist überflüssig

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Die Rufe, auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn durch ihr Handeln der Allgemeinheit Schaden zugefügt wird, sind im Kontext der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder deutlich lauter geworden. Der Justizminister von Nordrhein-Westfalen hat nun dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt. Bei wirtschaftlichem Fehlverhalten, so die Argumentation, müssten neben den persönlich Verantwortlichen auch juristische Personen strafrechtlich belangt werden können. In anderen Ländern wie den USA gibt es bereits ein Strafrecht für Unternehmen.

 

Doch Deutschland braucht kein solches Unternehmensstrafrecht. Die Bundesregierung sollte vielmehr alles daran setzen, den geltenden zivilrechtlichen Rechtsrahmen auszuschöpfen und bei Bedarf zu optimieren. Ein Strafrecht, das Organisationen und nicht die handelnden Akteure zur Rechenschaft zieht, würde zur weiteren Anonymisierung der Verantwortung beitragen. Dabei basiert eine wirksame Compliance auf dem Prinzip, dass jeder einzelne Mitarbeiter einer Organisation für sein Handeln verantwortlich ist. Verletzt er die Regeln, kann er rechtlich dafür belangt werden.

 

Es ist auch ein Irrglaube, dass Unternehmen nicht schon jetzt für Fehlverhalten zivilrechtlich haften. Das fängt mit dem Recht der Ordnungswidrigkeiten an, nach dem Bußgelder verhängt werden können. Aber auch das Kartellrecht oder das Steuerrecht sehen empfindliche, teils existenzbedrohende Strafen bei Rechtsverletzungen vor.

 

Ein Unternehmen strafrechtlich zu belangen, hieße in letzter Konsequenz, dessen Mitarbeiter wie auch den Staat kollektiv mithaften zu lassen. Denn wird ein Unternehmen aufgelöst, wie es der Gesetzesentwurf bei schweren Rechtsverstößen fordert, verliert der Staat seine Steuereinnahmen und die Angestellten ihren Job. Das würde das Ziel, die Gemeinschaft zu entlasten, ad absurdum führen. Es gibt keinen Mangel an Gesetzen, auch nicht zur wirksamen Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Wer die Praxis kennt, weiß zudem, dass die bestehenden Mittel konsequent angewendet werden.

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Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M. (Columbia University, New York)

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