Junges Verwaltungsvermögen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

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  • Bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind die anteiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests bei der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Soweit es sich dabei um junges Verwaltungsvermögen handelt, könnte dies insoweit zur Versagung der Betriebsvermögensbegünstigung führen.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat im koordinierten Ländererlass vom 23. Juli 2013 die Frage geklärt, wie Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften bei der Obergesellschaft zugerechnet wird.

 

Von diesem Erlass sind im Rahmen der Nachfolgeberatung folgende Konstellationen betroffen:

 

Ein Unternehmen soll im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation unter Inanspruchnahme der Betriebsvermögensbegünstigung übertragen werden. Im Vermögen des zu übergebenden Betriebs befindet sich eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. In diesem Fall sind laut dem Erlass die Vermögensgegenstände der vermögensverwaltenden Tochtergesellschaft im Rahmen des sogenannten Verwaltungsvermögenstests anteilig bei der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Auf der Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird kein separater Verwaltungsvermögenstest durchgeführt. Dies führt dazu, dass nicht wie sonst in mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen eine Tochtergesellschaft, die eine Verwaltungsvermögensquote von weniger als 50 Prozent hat, dieses Verwaltungsvermögen abschirmt und bei der Obergesellschaft insgesamt als begünstigtes Vermögen berücksichtigt wird.

 

Der Erlass der Finanzverwaltung äußert sich entsprechend zur Feststellung von jungem Verwaltungsvermögen. Beispielsweise sind Wertpapiere junges Verwaltungsvermögen, wenn sie im Schenkungszeitpunkt dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Junges Verwaltungsvermögen ist von der Begünstigung für Betriebsvermögen in jedem Fall ausgenommen. Soweit junges Verwaltungsvermögen in eine Tochtergesellschaft übergeht, ist dieses bei der Obergesellschaft nicht als junges Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen, sondern nur als „normales“ Verwaltungsvermögen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg gilt dies jedoch nicht bei vermögensverwaltenden Tochter-Personengesellschaften. Hier müsse die vermögensverwaltende Personengesellschaft als transparent behandelt werden und für jedes Wirtschaftsgut dieser Gesellschaft einzeln beurteilt werden, ob es junges Verwaltungsvermögen ist und als solches direkt bei der Obergesellschaft zu nicht begünstigtem Betriebsvermögen führt. Insoweit entfällt die Abschirmwirkung der Tochtergesellschaft, wenn sie eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist.​

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Elke Volland

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