Kurzmitteilungen Wirtschaft

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OTC-Derivate: Gegenpartei-Prüfbescheinigungverordnung verkündet

Durch das EMIR-Umsetzungsgesetz (European Market Infrastructure Regulation) wurden neue
Prüfungspflichten auch für nichtfinanzielle Unternehmen begründet, die in größerem Umfang sogenannte OTC-Derivategeschäfte tätigen (siehe Mandantenbrief Dezember 2013 / Januar 2014 und Mandantenbrief Oktober 2013). Nunmehr wurde die Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 648 / 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien (Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese enthält Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach EMIR von bestimmten nichtfinanziellen Gegenparteien sowie über Art und Umfang der über diese Prüfung zu erteilenden Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. April 2014 beginnt der erste prüfpflichtige Zeitraum. Ab diesem Zeitpunkt muss sich z. B. eine mittelgroße oder große nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit Geschäftsjahresende am 30. April für das Geschäftsjahr 2013 / 2014 prüfen lassen, wenn die Anzahl bzw. das Volumen der von ihr im Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 eingegangenen (gruppenexternen) OTC-Derivatekontrakte die Schwellenwerte übersteigt. Der erste prüfpflichtige Zeitraum umfasst in diesem Fall allerdings nur den April 2014. Die Bescheinigung ist bis spätestens 31. Januar 2015 zu erteilen.
 

Neue Standards und Entwürfe des DRSC

Am 8. April 2014 wurde im Bundesanzeiger der Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 21: Kapitalflussrechnung (DRS 21) bekannt gemacht (zum Entwurf siehe Mandantenbrief November 2013). Darin wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und berücksichtigt. Die bisherigen Spezialregelungen für Kreditinstitute (DRS 2-10) und Versicherungsunternehmen (DRS 2-20) wurden in den Standard integriert. Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Wird DRS 21 bei der Aufstellung der (Konzern-)Kapitalflussrechnung beachtet, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese den die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Des Weiteren hat das DRSC am 19. Februar 2014 den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards Konzerneigenkapital (E-DRS 29) veröffentlicht. Damit sollen ebenfalls die mit der Anwendung des bisherigen Standards gesammelten praktischen Erfahrungen aufgegriffen und Neuerungen durch das BilMoG berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die neu eingeführten § 272 Abs. 1 a und 1 b HGB zur Behandlung eigener Anteile sowie die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften.
 

Europäisches Parlament: Neue Regelungen für die Abschlussprüfung

Das Europaparlament hat am 3. April 2014 neue Regelungen verabschiedet, die für eine größere Auswahl auf dem Markt für Abschlussprüfungen sorgen, die Qualität und Transparenz der Abschlussprüfungen in der EU verbessern und mögliche Interessenkonflikte vermeiden helfen sollen. Gemäß den Neuregelungen sollen künftig u. a. die Abschlussprüfungen nach den internationalen Prüfungsstandards (ISA) durchgeführt und gemäß diesen Standards berichtet werden. Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte Public Interest Entities – PIE) sollen bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers zu einem Ausschreibungsverfahren verpflichtet werden. Ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft (Rotation) ist bei diesen Unternehmen grundsätzlich nach 10 Jahren vorgeschrieben; dieser Zeitraum kann allerdings aufgrund eines neuen Ausschreibungsverfahrens um weitere 10 Jahre verlängert werden. Weiterhin gilt für PIE ein Verbot bestimmter Beratungsleistungen (einschließlich Steuerberatung), die sich direkt auf den Abschluss auswirken, sowie eine Honorargrenze für sämtliche Nichtprüfungsleistungen. Die Regelungen bestehen aus einer EU-Verordnung, die unmittelbar Geltung erlangt, sowie einer Richtlinie, die vom nationalen Gesetzgeber umzusetzen ist.
 

BFH zum Gewinnabführungsvertrag: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres und „wichtiger Grund” bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Der BFH hat entschieden (Urteil vom 13. November 2013, I R 45 / 12), dass, wenn ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen wird, die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran scheitert, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt. Wird der Gewinnabführungsvertrag allerdings, etwa im Rahmen einer Konzernreorganisation, vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund vor.
 

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