Geringwertige Wirtschaftsgüter: Poolabschreibung und Sonderabschreibung nebeneinander?

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  • Es ist strittig, ob für in einen GWG-Sammelposten einbezogene Wirtschaftsgüter neben der Poolabschreibung eine Sonderabschreibung zulässig ist.
  • In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht München dies abgelehnt.
Von Dr. Andreas Schmid, Rödl & Partner Nürnberg und Dr. Benjamin Roos
 
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro kann in der Steuerbilanz ein Sammelposten gebildet und über fünf Jahre (Jahr des Zugangs und die vier folgenden Jahre) gleichmäßig abgeschrieben werden (zu den Wahlmöglichkeiten bei der Bewertung von GWG siehe auch Mandantenbrief Juli / August 2010). Entscheidet sich das Unternehmen für diese sogenannte Poolabschreibung, müssen alle entsprechenden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einheitlich in den Sammelposten einbezogen werden. Fraglich ist, ob für diese Wirtschaftsgüter zusätzlich Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewerbebetriebe mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro (bei Einnahmeüberschussrechnung mit einem Gewinn bis zu 100.000 Euro) im Jahr Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
 
Diese Frage wurde in der Literatur seit längerem kontrovers diskutiert. Nunmehr hat sich das Finanzgericht (FG) München mit der Thematik befasst (Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2013, 10 K 1076 / 12). Der Kläger hatte argumentiert, dass eine Sonderabschreibung vorgenommen werden könne, da es sich bei dem GWG Sammelposten um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handle. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass auch ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g Abs. 1 EStG) möglich sei, der ein solches Wirtschaftsgut voraussetzt. Des Weiteren habe der Gesetzgeber bei den Sonderabschreibungen GWG nicht explizit ausgenommen, also sei eine Sonderabschreibung möglich.
 
Das FG sah dies allerdings anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Bei dem Sammelposten handle es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der bzw. die die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthalte. Und selbst wenn – ggf. eine juristische Sekunde – vor Bildung des Sammelpostens im Investitionsjahr die Wirtschaftsgüter noch einer gesonderten Abschreibung zugänglich wären, so verdränge die spezielle Regelung zur gleichmäßigen Auflösung des Sammelpostens über fünf Jahre in § 6 Abs. 2 a EStG die allgemeinen Regelungen zu den Abschreibungen. Im Übrigen sieht das Gericht darin, dass das Gesetz beim Investitionsabzugsbetrag, im Gegensatz zu der Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG, auf GWG verweise, keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber für die Sonderabschreibung bewusst auf die Ausklammerung der GWG verzichtet habe. Die Auslegung der Vorschriften zur Poolabschreibung als vorrangige Spezialregelung hält der Senat auch in Hinblick auf Sinn und Zweck der Abschreibung für richtig. Wenn nämlich die Sonderabschreibung die Bemessungsgrundlage für die Poolabschreibung nicht mindere, führe dies zu einer 120-prozentigen Abschreibung. Eine solche zusätzliche Subvention habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der Poolabschreibung nicht beabsichtigt, sondern lediglich eine Vereinfachung für die Unternehmen.
 
Da keine Revision eingelegt wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Allerdings könnte ggf. in einem anderen gleichgelagerten Fall eine abweichende Entscheidung des BFH ergehen. Daher sollte die Thematik aufgrund der praktischen Bedeutung weiter aufmerksam verfolgt werden.

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