Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts: Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

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  • Mit Ergehen der BSG-Entscheidungen vom 3. April 2014 ist die Befreiung der Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht faktisch nicht mehr möglich.
​Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun den Diskussionen und
teilweise gegensätzlichen Entscheidungen der Sozialgerichte
zur Befreiungsmöglichkeit der Syndikusanwälte von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein Ende gesetzt.
 
In drei aktuellen Entscheidungen hat das BSG die Möglichkeit
einer Befreiung für Syndikusanwälte abgelehnt und die
fehlerhafte Auslegung der gesetzlichen Befreiungsvorschrift
kritisiert. Die berufsständischen Versorgungswerke haben
bislang eine durchaus solide Altersversorgung angeboten,
die für viele Syndikusanwälte gegenüber der gesetzlichen
Rentenversicherung als vorzugswürdig erscheint. Bislang war
daher die Stellung eines Befreiungsantrags der gangbare Weg
zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht. Aufgrund der
sogenannten „Doppelberufstheorie” (auch „Zwei-Berufe-Theorie” genannt) konnten Syndikusanwälte eine Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht jedoch nur dann erhalten, wenn
der Arbeitgeber bestätigte, dass der Syndikusanwalt im Unternehmen
eine zumindest anwaltsähnliche Tätigkeit verrichtet,
das heißt rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend
und rechtsvermittelnd tätig ist. Nach der „Doppelberufstheorie”
ist die Tätigkeit des Syndikusanwalts in zwei Tätigkeitsbereiche
aufzuspalten. Die erste Tätigkeit ist eine weisungsgebundene
und von einem Arbeitgeber abhängige, während die zweite
eine Tätigkeit als unabhängiger und freier Anwalt darstellt.
 
Laut den Entscheidungen des BSG besteht die Befreiungsmöglichkeit
nun nur noch dann, wenn der Antragsteller für
dieselbe Tätigkeit aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen gezwungen
ist. Die Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens sei eine
andere als die anwaltliche Tätigkeit. Vertrauensschutz bestehe
lediglich für bereits erteilte Befreiungen, welche jedoch an die
ausgeübte Arbeitsstelle gebunden seien. Bei einem Wechsel
des Arbeitgebers müsse eine neue Bewertung vorgenommen
werden. Unbeantwortet geblieben ist die Frage, ob die Änderung
der bisher ausgeübten Position in einem Unternehmen
den Vertrauensschutz entfallen lässt.
 
Mit diesen Entscheidungen dürfte sich nun auch die Argumentation
der Fortgeltung der Befreiungswirkung bei Auslandseinsätzen
(gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) von Syndikusanwälten
erheblich erschweren. Vor diesem Hintergrund sollte vor Aufnahme einer Auslandstätigkeit als Syndikusanwalt zunächst überprüft werden, ob die betroffene Person überhaupt den deutschen Vorschriften zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Ist dies der Fall, so ist nach den ergangenen Entscheidungen nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand zu begründen, warum die Tätigkeit im Ausland
keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes im Vergleich
zur bisher ausgeübten Tätigkeit darstellt.
 
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Entscheidungen
des Bundessozialgerichts auf die Berufsgruppe der
Syndikus-Steuerberater oder für Rechtsanwälte, die bei einem
anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, haben werden.

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Ghasaleh Radnia

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