China verstärkt Prävention gegen Bodenverschmutzung

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Im Hinblick auf die Schwäche der Umweltpolitik in Bezug auf die Bodenverschmutzung entwickelt China intensiv entsprechende Gesetze und Richtlinien weiter. Chinas Ministerium für Umweltschutz („MEP”) und das Ministerium für Land und Ressourcen haben gemeinschaftlich den Bericht über den Zustand der nationalen Bodenverschmutzung von 2005 bis 2013 veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass mehr als 30% des Bodens der chinesischen Industriegebiete verunreinigt sind.
 
Ein Gesetz zur Vorbeugung von Bodenverschmutzung ist bereits auf der Gesetzgebungsagenda des 12. Nationalen Volkskongress (NVK) und der Ausschuss für Umwelt und Ressourcen des NVK hat die rechtliche Prüfung des Entwurfs des Gesetzes zur Vorbeugung von Bodenverschmutzung eingeleitet.
 
Des Weiteren hat das MEP das Rundschreiben über die Verstärkung der Prävention gegen Umweltverschmutzung und der Kontrolltätigkeiten im Zuge einer Betriebsschließung, Betriebsverlagerung und Standortsanierung („Rundschreiben”) veröffentlicht, um der Verletzung der Umweltschutzgesetze und –verordnungen im Zuge einer Betriebsschließung oder einer Betriebsverlagerung durch Industrieunternehmen und der weiteren Verschmutzung verunreinigter Böden vorzubeugen sowie die ökologische Unbedenklichkeit im Zuge der Sanierung von Industriestandorten zu garantieren.

 

Sichere Entsorgung verbliebener fester Abfallstoffe

Das Rundschreiben verlangt von Industrieunternehmen, giftige und gefährliche Substanzen, Sondermüll, gewöhnliche feste Industrieabfälle etc., die am ursprünglichen Standort während einer Betriebsschließung oder einer Standortverlagerung angefallen sind, zu entsorgen. Von Unternehmen wird verlangt, Sondermüll durch ein lizensiertes Sondermüllentsorgungsunternehmen zu entsorgen, einen Entsorgungsplan für gewöhnlichen festen Industrieabfall in Übereinstimmung mit den entsprechenden nationalen Umweltschutzstandards zu fertigen und feste Abfälle zu unterscheiden, die gemäß den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zur Bestimmung von Sondermüll nicht eindeutig als Sondermüll klassifiziert werden können.
 

Öffentliche Bekanntgabe des Umstands der Untersuchung und Beseitigung von Schadstoffbelastungen

Industrieunternehmen, die dabei sind, ihren Betrieb stillzulegen oder zu verlagern, sind verpflichtet, rechtzeitig den Umweltzustand des Bodens und Grundwassers vor Ort öffentlich bekannt zu geben. Der Inhaber des Landnutzungsrechts und andere, diesbezüglich verantwortliche Parteien (sofern vorhanden) soll den Untersuchungsbericht und die Bewertung der Verschmutzung vor Ort und die diesbezüglichen Fortschritte bei der Sanierung auf ihrer Internetseite oder ähnlichen Medien öffentlich bekannt machen oder entsprechende Berichte zur öffentlichen Einsichtnahme anfertigen. Die örtlichen Umweltschutzbehörden sollen die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention gegen Umweltverschmutzung im Zuge von Betriebsschließungen, Standortverlagerungen und Standortsanierungen veröffentlichen.

 

Fertigung von Notfallplänen und Vorbeugung von umweltbelastenden Unfällen

Um umweltbelastende Unfälle jeglicher Art im Zuge einer Betriebsschließung oder –verlagerung zu vermeiden, sind Unternehmen verpflichtet, Gefahrenquellen und Risikofaktoren im Zuge eines solchen Prozesses sorgfältig zu ermitteln, Notfallpläne für den Umgang mit umweltbelastenden Unfällen entsprechend den unterschiedlichen Umständen zu fertigen und derartige Pläne der Umweltschutzbehörde des örtlichen Kreises zur Erfassung zu übermitteln.
 

Standardisierte Demontageverfahren für unterschiedliche Arten von Anlagen

Im Zuge einer Betriebsschließung oder –verlagerung müssen Unternehmen den Betrieb oder die Nutzung der Anlagen zum Umweltschutz der Reihe nach sicherstellen, mit Schadstoffen und Schadstoffen, welche im Zuge der Betriebsverlagerung anfallen, sachgerecht umgehen und dürfen Anlagen zum Umweltschutz erst nach vollständiger Demontage der Produktionsanlagen und Entsorgung der entsprechenden Schadstoffe entfernen.
 

Unsere Betrachtung und Empfehlungen

Es ist erwähnenswert, dass das Rundschreiben deutlich klarstellt, dass sich die örtlichen Umweltschutzbehörden aktiv mit den Ministerien für Land und Ressourcen und Wohnungsbau und städtische/ländliche Entwicklung abstimmen sollen. Es ist verboten, Land, auf dem eine Betriebsschließung oder Standortverlagerung stattfindet und das saniert werden soll, ohne Umweltprüfung und Risikobewertung gemäß den einschlägigen Bestimmungen und der Benennung einer primär für die Sanierung verantwortlichen Person, zu übertragen. Weiterhin ist jedes Bauvorhaben, das nichts mit der Sanierung zu tun hat, untersagt, bis die Sanierung abgeschlossen ist.
 
Das Rundschreiben ist erst der Anfang von Chinas Bestrebungen zur Vorbeugung von Bodenverschmutzungen. Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die Verantwortlichkeiten und Risiken für Industrieunternehmen schrittweise gesteigert werden. Das Rundschreiben regelt, dass Industrieunternehmen giftige und gefährliche Substanzen, Sondermüll, gewöhnliche feste Industrieabfälle etc. zu entsorgen haben, die am ursprünglichen Standort verblieben sind, aber es unterscheidet nicht zwischen Abfällen des derzeitigen Unternehmens und den Rückständen eines vorherigen Inhabers des Landnutzungsrechts. Aus diesem Grund sollte derjenige, der plant, in China Industrieflächen zu kaufen oder zu mieten, zunächst ein spezialisiertes Unternehmen mit der Ermittlung des Verschmutzungsgrades des Standortes beauftragen, bevor das Landnutzungsrecht erworben oder gemietet wird. Unternehmen sollten selbstverständlich eine Bodenverschmutzung im Zuge der Produktion beseitigen bzw. ausschließen. Unternehmen, die vorhaben, die eine Verschmelzung mit oder den Erwerb eines lokalen chinesischen Industrieunternehmens planen, ist es ebenfalls empfehlenswert, die oben genannte Umweltprüfung vorzunehmen und entsprechende Bestimmungen im Hinblick auf Haftung  und Kosten der Sanierung kontaminierter Standorte entsprechend den Ergeb-nissen der Prüfung vertraglich zu regeln.
 

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Jiawei Wang, LL.M.

Legal Counsel, Attorney at Law (China)

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