Neue Verordnung über die Ausstellung falscher VAT-Sonderrechnung

PrintMailRate-it
Eine Mwst.-Sonderrechnung („Value Added Tax - VAT”) falsch auszustellen wird als schwere Straftat behandelt. Ob eine VAT-Sonderrechnung falsch ausgestellt wurde oder nicht, war in der Vergangenheit in erster Linie davon abhängig, ob Waren tatsächlich versandt oder steuerpflichtige Dienstleistungen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bevor eine VAT-Rechnung ausgestellt wurde. Mit der Diversifizierung von wirtschaftlichen Transaktionen ist es erforderlich geworden, klarere Leitlinien für die Beurteilung von falschen VAT-Sonderrechnungen zu haben. Daher wurde am 2. Juli 2014 von der chinesischen staatlichen Steuerverwaltung („the State Taxation Administration - SAT”) eine Ankündigung zu Fragen der Ausstellung von VAT-Sonderrechnungen (Ankündigung [2014] Nr.39) veröffentlicht. Der Ankündigung nach wird es nicht als eine falsche Ausstellung einer VAT-Sonderrechnung betrachtet, und der Vorsteuerabzug wird gewährt, wenn die Rechnung die folgenden drei Umstände gleichzeitig erfüllt:
  • Der Steuerpflichtige hat an den Käufer Waren verkauft oder steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht;
  • Der Steuerpflichtige hat die Zahlung für die verkauften Waren oder die erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen erhalten, oder eine Gutschrift vom Käufer erhalten; und
  • Die relevanten Inhalte der VAT-Sonderrechnung entsprechen denen der verkauften Waren oder erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, und die VAT-Sonderrechnung ist rechtmäßig erhalten und durch den Steuerzahler im eigenen Namen ausgestellt.

 

Unsere Erkenntnisse

Aus der steuerlichen Sicht der früheren Verordnung war es in der Regel nicht erlaubt, Waren zu verkaufen und VAT-Sonderrechnungen auszustellen, bevor die Waren gekauft worden sind, d.h. „sell first, purchase later - SFPL”. Dies wurde in der Regel als falsche Ausstellung einer VAT-Sonderrechnung ohne tatsächliche Transaktion betrachtet. Da nach der Bekanntmachung Nr. 39 keine bestimmte Reihenfolge genannt ist, gelten Transaktionen einschließlich SFPL nicht als falsche Ausstellung einer VAT-Sonderrechnung, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, und die Transaktion abgeschlossen ist. Allerdings gibt es keine eindeutigen Hinweise in der Ankündigung, wann eine Transaktion beendet ist. Angesichts dieser Situation ist es nachdrücklich zu empfehlen, dass das Unternehmen notwendige Faktoren wie Zeitplan für Rechnungsstellung, Geldvereinnahmen und Warenlieferung im Geschäftsvertrag berücksichtigt, um Anfragen von Steuerbehörden über den Zeitpunkt des Abschlusses einer Transaktion zu vermeiden.

Vor der Bekanntmachung Nr. 39 konnte die falsch ausgestellte VAT-Sonderrechnung ohne illegaler Absicht vom Käufer nicht zum Vorsteuerabzug verwendet werden, was in der Regel zu einem unerwarteten Verlust beim Käufer führte. Nach der Bekanntmachung Nr. 39 kann die VAT-Sonderrechnung, die unter den oben genannten Umständen vom Käufer empfangen wurde, zum Vorsteuerabzug verwendet werden.
Gleichzeitig blieb die Aufforderung zur Einhaltung von „Waren-/ Servicefluss, Rechnungfluss, Zahlungsfluss” in der Ankündigung unverändert. Wir schlagen vor, diese Reihenfolge einzuhalten. 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Vivian Yao

Certified Tax Adviser (China)

Partner

+86 21 6163 5200

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu