Ist der bevorzugte Steuersatz auf Dividenden für die in früheren Jahren erzielten Einkünfte anwendbar? Weiterhin Unsicherheit im neuen DBA zwischen China und Deutschland

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Im März 2014 haben China und Deutschland das neue Doppelbesteuerungsabkommen („DBA”) zwischen beiden Nationen unterzeichnet. Allerdings ist das neue DBA bisher von beiden Ländern nicht ratifiziert worden. Gerüchten zufolge soll es wegen verschiedener Interpretationen des Artikels 32 „Inkrafttreten” zur Verzögerung der Ratifizierung gekommen sein.
 
In beiden, der deutschen und der englischen Fassung, des neuen DBAs heißt es im Artikel 32 Nr. 2 a), dass dieses Abkommen anzuwenden sei „bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist”. Dies scheint ein klares Zeichen dafür zu sein, dass der effektive Steuersatz von 5% auf Dividenden auf Gewinne anwendbar ist, die zuvor erzielt wurden, aber nach dem 1. Januar des nach dem Inkrafttretendes DBAs folgenden Kalenderjahres ausgeschüttet werden sollen.
 
Dennoch bleibt die entsprechende Darstellung in der chinesischen Fassung des neuen DBAs zweideutig. Der Wortlaut könnte in beide Richtungen interpretiert werden, entweder die gleiche Interpretation wie die deutsche oder englische Version oder die entgegengesetzte Meinung, d.h. dass die 5% nur für Einkünfte gelten, die nach dem 1. Januar des nach dem Inkrafttreten des DBAs folgenden Kalenderjahres erzielt werden.
 

Unsere Erkenntnis

Bezugnehmend auf die zwischen China und anderen Staaten in den letzten Jahren unterzeichneten neuen DBAs (z.B. mit der Schweiz, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden) wurden alle Artikel „Inkrafttreten” gemäß der zweiten Interpretation angewendet, d.h. dass der effektive Steuersatz nur für die Einkünfte gilt, die nach dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach Inkrafttretten des DBAs erzielt werden.
 
Nach der Regelung des DBAs ist der englische Wortlaut maßgebend, wenn es unterschiedliche Auslegungen bei verschiedenen Sprachen der Vertragsstaaten gibt. In diesem Hinblick scheint die englische Fassung des neuen DBAs zwischen China und Deutschland im Vergleich zu anderen DBAs die eindeutigste Aussage zur Anwendbarkeit auf in früheren Jahren erhaltene Gewinne zu treffen. Aber ohne eine klare Aussage in der chinesischen Version wird es für die lokalen Steuerbehörden schwierig sein, den bevorzugten Steuersatz von 5% auch für Gewinne zu gewähren, die vor Inkrafttreten des neuen DBAs erzielt wurden. Deshalb sind wir der Meinung, dass das vorhandene DBA zwischen China und Deutschland wahrscheinlich der Auslegung der anderen DBAs folgen wird, es sei denn, es kommt zu einer Überarbeitung oder Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung der Interpretation der chinesischen und deutschen oder englischen Fassungen.
 
In der gegenwärtigen Situation ist die Verschiebung von Gewinnausschüttungen, um in den Genuß eines reduzierten Steuersatzes zu gelangen, noch mit Unsicherheiten behaftet. Zur Festlegung des richtigen Zeitpunktes für Gewinnausschüttungen von chinesischen Tochtergesellschaften sollten die Gesellschafter die Liquidität und Opportunitätskosten auf Konzernebene prüfen.

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Vivian Yao

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