Start in die letzte Runde der VAT-Reform

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​Die chinesische staatliche Steuerverwaltung hat zum Jahresende 2014 bekannt gegeben, dass die Reform der Mehrwertsteuer („Value Added Tax”, kurz „VAT”) im Jahr 2015 abgeschlossen wird. Vor kurzem folgte die Information, dass der Verordnungsentwurf bezüglich der letzten Runde der VAT-Reform schon zur Freigabe beim Staatsrat eingereicht wurde und wahrscheinlich im Juni veröffentlicht wird.
 
Die Kernpunkte des Entwurfs sind wie folgt zusammengefasst:
 

Anwendbarer Steuersatz:

Finanzleistungen als auch personalisierte Dienste (wie Unterhaltung, Hotellerie etc.) werden der VAT mit einem Steuersatz von 6 Prozent unterliegen, während der gültige VAT-Satz für Bauleistungen, Immobilien und sonstige Industrien 11 Prozent beträgt. Für die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen können die Steuerpflichtigen den Null-Steuersatz (i.e. VAT-Rückerstattung) oder die VAT-Befreiung beantragen.
 

Vorsteuerabzug:

Es gibt bestimmte Beschränkungen beim Vorsteuerabzug, wenn VAT-Rechnungen von Steuerpflichtigen in diesen neuen Industrien ausgestellt werden:
  • Gezahlte VAT für Darlehenszinsen darf nicht abgezogen werden;
  • Gezahlte VAT für Immobilien kann voll abgezogen werden, aber nur max. bis zu 5 Prozent jährlich. Der nicht abgezogene Teil kann ins folgende Jahr übertragen werden.

Beide vorgenannten Beschränkungen gelten als vorläufig und können in der Zukunft wieder aufgehoben werden.
 

Vereinfachung der Steuersätze:

Die Katagorie der VAT-Sätze wird vereinfacht. Der 13 Prozent-Steuersatz entfällt und wird wie folgt ersetzt:
  • 11 Prozent für landwirtschaftliche und lebensnotwendige Produkte (wie z.B. Wasser);
  • 17 Prozent für fossile Energie betreffende Produkte (wie z.B. Erdgas und Kohle).
 

Umsetzungszeitpunkt:

Es ist beabsichtigt, die letzte Runde der VAT-Reform ab dem 1. Oktober 2015 für die restlichen Industrien zusammen mit der Vereinfachung der VAT-Sätze durchzuführen.
 

Unser Fazit

Mit der Einführung der letzten Runde der VAT-Reform wird die „Business Tax” komplett aus dem chinesischen Steuersystem entfernt. Dies bedeutet eine wesentliche Veränderung für alle betrieblichen Unternehmen in China. Deshalb empfehlen wir, sich auf den Erlass der neuen Regelung wie folgt vorzubereiten:
  • Klärung der anwendbaren VAT-Sätze bei wichtigen Geschäften in Verkaufs- und Einkaufsphasen, die derzeit noch der „Business Tax” unterliegen, um die gesamte VAT-Belastung der Gesellschaft nach der Reform zu bewerten;
  • Prüfung der Notwendigkeit, geplante Bauleistungen bzw. Immobilienkäufe zu verschieben oder voranzubringen;
  • Berücksichtigung der Verträge, die wahrscheinlich vor der Durchführung der letzten Runde der VAT-Reform abgeschlossen werden (z.B. Immobilienleasingvertrag), aber beeinflusst werden könnten, um die aus der Reform resultierenden zusätzlichen Steuerbelastungen zu vermeiden.

Außerdem müssen wir darauf hinweisen, dass mit der VAT-Reform bei den Bau- und Installationsleistungen der anwendbare Steuersatz für Installation und Inbetriebnahme der Anlagen 11 Prozent betragen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen Vor-Ort-Installation und technische Anleitung und Inbetriebnahme erbringt, aber relevante Preise nicht separat im Vertrag deutlich aufgelistet sind.
Der geplante Umsetzungszeitpunkt ist noch nicht endgültig festgelegt und es ist zu erwarten, dass mehrere Anleitungen oder Erklärungen, auch hinsichtlich der Bestätigung des Umsetzungszeitpunktes, im Juni veröffentlicht werden. In der Zwischenzeit halten wir Sie zu den Aktualisierungen der VAT-Reform auf dem Laufenden.

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