Neue Visaregelungen für kurzzeitige Arbeitsaufenthalte in China

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​Zur Regelung der Einreise von Ausländern, die in China eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme beabsichtigen, haben das Chinesische Arbeits- und Sozialministerium, das Außenministerium, das Ministerium für öffentliche Sicherheit sowie das Kulturministerium die Anweisung „Relevant Handling Procedures for Foreigners Entering China for the Accomplishment of Short-term Work Assignments" erlassen. Die Anweisung trat bereits Anfang 2015 in Kraft.
 

Wesentliche Regelungen

Nach der Anweisung sollten Ausländer, die eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme von nicht mehr als 90 Tagen in den folgenden Bereichen beabsichtigen, nicht mehr wie bisher ein M oder F Visum beantragen, sondern benötigen eine Arbeitserlaubnis (Foreigners Employment Permit), einen  Nachweis über kurzzeitige Beschäftigung in China (Proof of Short-term Assignment in China) sowie ein Z-Visum:
  • Besuch eines Partners in China zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben oder für Arbeit im technischen, beratenden oder Management-Bereich.
  • Durchführung von Trainings in Sportorganisationen in China (gilt für Trainer und Athleten)
  • Filmarbeiten (einschließlich Werbe- und Dokumentarfilmen)
  • Modelarbeiten (einschließlich Modelarbeit für Autoshows, Werbeshootings, etc.)
  • Teilnahme an Veranstaltungen mit kommerziellen Hintergrund und Auslandsbezug

Staatsangehörige aus Ländern, die mit China gegenseitige Visaabkommen geschlossen haben, werden ebenfalls dazu angehalten, für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme vor der Einreise nach China eine Arbeitserlaubnis und ein Z-Visum zu beantragen.

Ausländer, die beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen in China zu arbeiten, sollen innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft in China eine 90 tägige Aufenthaltserlaubnis bei den Sicherheitsbehörden beantragen.

In der neuen Anweisung wird ferner hervorgehoben, dass die Sicherheitsbehörden angehalten sind, gegen Ausländer zu ermitteln und diese wegen illegaler Arbeitsaufnahme zu bestrafen, wenn Verstöße gegen die Vorschriften zur Einreise nach China vorliegen und nicht einer kurzzeitigen Tätigkeit mit dem Umfang nachgegangen wird, der sich aus der Arbeitserlaubnis ergibt.

Darüber hinaus regelt die neue Anweisung, dass folgende Tätigkeiten bei einer Ausübung von nicht mehr als 90 Tagen nicht als kurzzeitige Arbeitsaufnahme („accomplishment of short-term work assignment”) gelten und somit ein M oder F-Visa beantragt werden muss:
 

M-Visum:

  • Wartung, Installation, Einstellung, Rückbau, Beratung und Training für erworbene Maschinen oder Ausrüstung
  • Beratung, Überwachung oder Inspektion von Projekten, deren Ausschreibung in China gewonnen wurde
  • Erledigung kurzzeitiger Arbeiten in einer Filiale, Tochtergesellschaft oder einem Repräsentanzbüro im Rahmen einer Entsendung
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen
 

F-Visum:

  • Einreise zur Aufnahme ehrenamtlicher Arbeit oder einer Beschäftigung als Freiwilliger, entlohnt von einer Organisation außerhalb Chinas
  • Aktivitäten, die von der zuständigen Abteilung der Kulturbehörde auf dem Erlaubnisdokument nicht als „kommerzielle Tätigkeit mit Auslandsbezug” eingestuft wurden.
 

Unsere Einschätzung und Empfehlungen

Die oben dargelegten Fälle der kurzzeitigen Arbeitsaufnahme in China wurden zu einem gewissen Grad auch in den Anwendungsbereich der „Administrative Regulations on the Employment of Foreigners in China” einbezogen, wodurch die Anforderungen an die Beantragung derartiger Visa gestiegen sind.

Hinsichtlich der neuen Regelungen lässt sich feststellen, dass diese kaum Auswirkungen haben auf die Lieferung von Maschinen ausländischer Unternehmen an chinesische Kunden und der damit verbundenen Entsendung ausländischer Fachkräfte zu Installationszwecken. Starke Relevanz kommt den neuen Regelungen allerdings in Fällen zu, in denen ausländische Staatsangehörige zum Zwecke der Durchführung kurzzeitiger Projekte im Bereich Forschung nach China einreisen wollen oder zum Zwecke der Durchführung technischer, beratender oder anderer Management Tätigkeiten. Beispielsweise müsste ein ausländisches Unternehmen, welches beabsichtigt zur Optimierung einer Produktionsanlage einen ausländischen Experten zu einem chinesischen Kunden zu senden, vor der Einreise des Experten nach China, zunächst eine chinesische Arbeitserlaubnis und einen Nachweis über eine kurzzeitige Beschäftigung in China beantragen. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde ergab, dass der ausländische Experte zum Erhalt dieser Dokumente die für die Arbeitsaufgabe erforderlichen fachlichen Fähigkeiten sowie den entsprechenden Bildungshintergrund durch Vorlage entsprechender Dokumente zuständiger ausländischer Organisationen nachweisen muss. Ferner sind zwei Jahre Arbeitserfahrung in dem spezifischen Bereich erforderlich. Für den Fall, dass keine Zertifikate vorgelegt werden können, sind Arbeitszeugnisse vorheriger Arbeitgeber vorzulegen, aus denen sich das Vorhandensein der für die Tätigkeit in China erforderlichen Arbeitserfahrung ergibt.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die bürokratischen Hürden zur Erlangung eines Z-Visums gestiegen sind, sowohl für chinesische Partnerunternehmen als auch für die ausländischen Experten selber, die beabsichtigen kurzzeitige Projekte in China durchzuführen. Personalabteilungen betroffener Unternehmen ist folglich zu raten, sich mit den entsprechenden Prozessen vertraut zu machen, entsprechende Antragsunterlagen vorzubereiten und weit genug im Voraus zu planen, sodass Einflüsse von Visa-Problemen auf den Projektablauf vermieden werden können.

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Jiawei Wang, LL.M.

Legal Counsel, Attorney at Law (China)

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