Ergänzende Vorgaben zur steuerlichen Sonderbehandlung von Unternehmensrestrukturierungen

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Die chinesische Steuerbehörde hat mit der „Bekanntmachung [2015] Nr. 48” am 24. Juni 2015 ergänzende Regeln für die steuerliche Sonderbehandlung von Unternehmensrestrukturierungen veröffentlicht. Die Regelung erweitert die bisherigen Verlautbarungen der Finanzbehörden „Cai Shui  [2009] Nr. 59” und „Cai Shui  [2014] Nr. 109” und stellt sie in verschiedenen Bereichen klar:
 

Beteiligte Parteien bei Unternehmensrestrukturierung

Zunächst werden die beteiligten Parteien für steuerliche Sonderregelungen bei Unternehmensrestrukturierung festgelegt. So werden in folgenden Fällen als Partei, definiert:
  • der Schuldner und der Kreditgeber im Fall einer Umschuldung;
  • der  Veräußerer, der Erwerber, und das Zielunternehmen im Rahmen einer Akquisition von Eigenkapital;
  • der Käufer und der Verkäufer im Fall eines Vermögenserwerbs;
  • das übernehmende Unternehmen, das fusionierte Unternehmen sowie dessen Anteilseigner im Falle einer Fusion;
  • der abspaltende und das abgespaltene Unternehmensteil mit den jeweiligen Anteilseignern bei einer Spaltung;
 
Auch Privatpersonen können bei einer Akquisition von Eigenkapital als Veräußerer, sowie als Anteilseigner eines fusionierten oder gespaltenen Unternehmens auftreten. Die Besteuerung bei einer Umstrukturierung wird dann im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuerveranlagung vorgenommen.
 

Dominante Beteiligte

Für  Unternehmen kann die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Rahmen der Reorganisation u. U. aufschiebend veranlagt werden. In diesem Fall werden als dominante Parteien im Steuerverfahren folgende Beteiligte definiert:
  • der Schuldner in einer Umschuldung;
  • der Übertragende bei der Akquisition von Eigenkapital;
  • der Verkäufer bei einem Vermögenserwerb;
  • die verschmolzenen Unternehmen im Rahmen einer Verschmelzung;
  • die an einer Spaltung beteiligten Unternehmen;
 

Festlegung des Umstrukturierungszeitpunkts

Ebenso ist auf die zeitliche Einordnung des maßgeblichen Jahres für die Steuerveranlagung zu achten. Als Datum der Umstrukturierung gilt das Datum: 
  • an dem die Sanierungsvereinbarung unterzeichnet wird, oder ein Gerichtsbeschluss für die Restrukturierung in Kraft tritt;
  • an dem ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag in Kraft tritt und das Übertragungsverfahren für eine Akquisition von Eigenkapital abgeschlossen wurde;
  • an dem ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen für Bilanzierungszwecke bei einem Vermögenserwerb durchgeführt wurden;
  • an dem ein Fusionsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen bei den Buchungsunterlagen und der Gewerbeanmeldung abgeschlossen sind;
  • an dem der Spaltungsvertrag in Kraft tritt und die Änderungen bei den Buchungsunterlagen, sowie die Unternehmensanmeldung abgeschlossen sind;
 

Anmeldungsverpflichtung

Zusätzlich sind die beteiligten Unternehmen verpflichtet, in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung auf einem gesonderten Formular Angaben über die Art der Reorganisation und die Anwendung der steuerlichen Sonderregeln zu machen.
 
Damit eine steuerneutrale Reorganisation von den Behörden akzeptiert wird, müssen die Steuerpflichtigen zukünftig auch über die wirtschaftlichen Hintergründe („Reasonable Business Purpose”) berichten. Der Bericht hat dabei folgende Angaben zu enthalten:
  • Art der Umstrukturierung;
  • Tatsächliches Ergebnis der Umstrukturierung;
  • Änderung der Steuerposition, der an der Umstrukturierung beteiligten Parteien;
  • Änderungen der finanziellen Situation der beteiligten Parteien;
  • Beteiligung ausländischer Unternehmen an der Umstrukturierung;

Auch müssen Transaktionen erläutert werden, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erfolgen, da die Behörden überprüfen möchten, inwieweit eine sukzessive Übertragung einem Gesamtplan unterliegt und dann als einheitliche Veräußerung zu bewerten ist.
 
Zu beachten ist außerdem, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von Anteilswerten oder Vermögensgegenständen, die steuerlichen Sondervergünstigungen unterlagen, Angaben über Gewinn und Verlust, den Vergleich der Steuerbemessungsgrundlagen vor und nach der Umstrukturierung, sowie zur Behandlung der ursprunglich aufgeschobenen Steuer zu machen hat. 
 

Unsere Ansicht

Die neue Regelung hat den Antrag zur steuerlichen Sonderbehandlung von einer Vorabgenehmigung zu einer Anmeldungspflicht geändert. Dadurch wird sich der Zeitaufwand und die administrative Belastung von Steuerpfichtigen verringern, wenn sie eine steuerliche Sonderbehandlung für Restrukturierungen erhalten wollen. Die Ausgabe der neuen Bekanntmachung zeigt die Unterstützung der Regierung bei Unternehmensumstrukturierungen und M&A-Transaktionen in China. Auf der anderen Seite kann aus dem vereinfachten Verfahren nicht entnommen werden, dass die Steuerbehörde die Beaufsichtigung auf dieser Hinsicht lockern wird. Die Behörden haben nur ihren Fokus von der Vorabgenehmigung zur Nachverwaltung geändert. Die Unternehmen sollen nach wie vor die entsprechenden Unterlagen gut vorbereiten und in Übereinstimmung mit der Anmeldungspflicht der chinesischen Steuerbehörde sein, um später die möglichen Risiken der unterschiedlichen Steuerforderungsbehandlungen von der chinesischen Behörde zu mildern.

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