Das neue Food Safety Law

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von Sebastian Wiendieck und Dr. Martin Seybold

 

Die Liste der Lebensmittelskandale in China in der jüngsten Vergangenheit ist lang: In Umlauf gebrachtes Gammelfleisch, aus Abfällen aufbereitetes Speiseöl, Verkauf von Ratten- und Fuchsfleisch etikettiert als Lammfleisch und mit Melmine belastetes Babymilchpulver sind nur einige Beispiele für Lebensmittelskandale in China, die das Vertrauen der Bevölkerung in Lebensmittelsicherheit nachhaltig beeinträchtigt haben.

Vor dem Hintergrund dieser Situation hat der Ständige Ausschuss des chinesischen Volkskongresses das 2009 in Kraft getretene Food Safety Law im Rahmen einer Gesetzesänderung umfassend überarbeitet. Das neue Gesetz wurde dabei in weiten Teilen ergänzt und enthält nunmehr 154 Artikel statt bisher 104 Artikel. Die wichtigsten Neuerungen der am 01. Oktober 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung lassen sich im Wesentlichen in drei Kategorien zusammenfassen:


Striktere Regulierung von „Health Food”

Lebensmittel aus sensiblen Bereichen wie beispielsweise Gesundheits- oder Baby-Nahrung unterliegen dem neuen Gesetz nach strengeren Regelungen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Anforderungen bezüglich der Herstellung von Milchpulver als Babynahrung wesentlich verschärft. So ist für die Herstellung erforderlich, dass die spezifische Produktformel inklusive dazugehöriger Entwicklungsreports bei der Food and Drug Administration registriert werden. Ferner sind Hersteller zur verstärken Durchführung interner Qualitätskontrollen sowie Weiterleitung der Ergebnisse an die zuständigen Behörden verpflichtet. Es gelten zudem verschärfte Regelungen hinsichtlich der Endkontrolle von Milchpulverprodukten.

Ferner ist zu beachten, dass sämtliche Hersteller oder Händler von Lebensmitteln Notfallpläne für den Fall des Vertriebs verunreinigter oder gesundheitsschädlicher Lebensmittel vorhalten müssen. Diese Anforderung wurde zwar bereits 2009 mit Inkrafttreten des Food Safety Law eingeführt, allerdings sieht der neue Entwurf nunmehr Sanktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens derartiger Pläne vor.


Stärkung der Verbraucherrechte beim Online Lebensmittelhandel

Im Zuge der Zunahme des Lebensmittelhandels über Internetplattformen sieht das neue Food Safety Law die Stärkung von Verbraucherrechten gegenüber Internetplattformbetreibern vor. So haben Verbraucher einen Anspruch gegenüber den Plattformbetreibern auf Nennung der Kontaktdaten der jeweiligen Lebensmittelhändler. Können diese Daten nicht zur Verfügung gestellt werden, sind Verbraucher berechtigt, ihren Schaden im Zusammenhang mit den online erworbenen Lebensmitteln gegenüber dem Internetplattformbetreiber geltend zu machen. Darüber hinaus sind Betreiber von Online-Handelsplattformen verpflichtet, die Daten bzw. Lizenzen von Lebensmittelhändlern zu überprüfen. Wird dies unterlassen oder schreiten Plattformbetreiber bei Bekanntwerden von Missbrauch nicht ein, so haften sie u. U. gesamtschuldnerisch mit dem jeweiligen Lebensmittelhändler, d.h. können neben diesem von Verbrauchern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.


Verschärfung behördlicher Sanktionsmöglichkeiten

Das neue Food Safety Law enthält ferner eine Vielzahl von Verschärfungen der behördlichen Sanktionsmöglichkeiten sowohl gegenüber aktiv verstoßenden Personen, als auch unterstützenden Dritten sowie Behördenvertretern.

Hinsichtlich der Sanktionen von Personen bzw. Unternehmen, die gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen, enthält das neue Gesetz neben den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten wie Strafzahlungen, Entzug erforderlicher Lizenzen, Beschlagnahme von Produkten oder Schließungsanordnungen nunmehr auch die Möglichkeit der Verhängung einer bis zu fünfzehntägigen Kurzhaft. Diese richtet sich sowohl gegen die konkret an Verstößen beteiligten Personen als auch gegen das verantwortliche Management. Darüber hinaus wurden auch die Höchstgrenzen für Geldstrafen angehoben vom 10-fachen des Warenwertes auf nunmehr den bis zu 30-fachen Betrag.

Eine weitere Neuerung betrifft die Sanktionierung von indirekt an bestimmten Lebensmittelverstößen beteiligten Personen wie beispielsweise Grundstücksvermietern. Wissen diese Personen von den rechtswidrigen Praktiken, so können die Behörden eine hierfür erhaltene Vergütung beschlagnahmen sowie Geldstrafen verhängen. Darüber hinaus besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, d.h. die unterstützenden Personen haften zusammen mit den rechtswidrig handelnden Personen für entstandene Schäden.

Verbrauchern wurde zudem das Recht eingeräumt, bei Schädigung durch Lebensmittelprodukte einen erhöhten Strafschadensersatz von Herstellern sowie mitwissenden Herstellern zu verlangen. Die Höhe eines solchen Strafschadensersatzes beträgt nunmehr entweder das Zehnfache des Produktpreises oder das Dreifache des tatsächlichen Schadens.

Letztlich wurden auch die Sanktionsmöglichkeiten gegen Bedienstete der Lokalbehörden verschärft, u. a. in Fällen, in denen Verstöße nicht verfolgt oder Maßnahmen bei Lebensmittelunfällen unterlassen werden. Diese Neuerungen dürfte insbesondere auf häufig mangelnde Rechtsdurchsetzung durch die Lokalbehörden abzielen, deren Fokus oftmals primär auf der wirtschaftlichen Entwicklung liegt und umwelt- sowie verbraucherschutzrechtliche Regelungen vernachlässigt.​

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