Veränderung bei Beantragungsverfahren der Abkommensvorteile in China

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​Am 27. August 2015 haben die chinesischen Steuerbehörden die Änderung des Beantragungsverfahrens für Abkommensvorteile bekanntgegeben. Anstelle eines Genehmigungsverfahrens gilt ab dem 1. November 2015 die antragsmäßige Anmeldepflicht für Abkommensvorteile. Solange Nicht-Steueransässige alle erforderlichen Informationen im Antragsformular ausfüllen und die wichtigen Dokumente wie Steueransässigkeitsbescheinigung und alle relevanten Vereinbarungen, Rechnungen, Vorstandsbeschlüsse vorlegen, können sie die entsprechenden Vorteile genießen, ohne auf weitere Prüfung und Genehmigung der chinesischen Steuerbehörde zu warten.

Ist es wirklich ein Zeichen der chinesischen Steuerbehörden zur Lockerung der Verwaltung auf Beantragung der Abkommensvorteile? Tatsächlich besteht noch das Überprüfungsverfahren und die chinesischen Steuerbehörden sind dazu berechtigt, weitere Informationen einzufordern und steuerliche Berichtigungen vorzunehmen, wenn der Antrag fehlerhaft eingereicht wurde oder auf Steuervermeidung abzielt. Darüber hinaus haben sich die Anforderungen im neuen Antragsformular im Vergleich zum alten deutlich erhöht. Dazu gehört nun auch  eine detaillierte interne Beurteilung und Bestätigung der relevanten Fakten, die von der chinesischen Steuerbehörde angewendet werden um einen „Missbrauch der Abkommensvorteile” zu bestimmen. Jede falsche Information im Antragsformular wird als Indiz zur Steuervermeidung in China betrachtet. Die Steuerstrafzahlung für dieses Fehlverhalten kann bis zu einem 5-fachen der unterbezahlten Steuerschuld betragen.​

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Vivian Yao

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