Umfassende Reform im Bereich der Foreign Invested Enterprises in Kraft getreten

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​von Dr. Martin Seybold

 

Am 3. September 2016 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses umfangreichen Reformen im Bereich der Foreign Invested Enterprises (FIE) zugestimmt. Dies betrifft insbesondere die für ausländische Investoren höchst relevanten Gesetze über Wholly Foreign Owned Enterprises (100% ausländisch investierte Tochtergesellschaften) sowie Equity und Cooperative Joint Venture Gesellschaften.


Erleichterung von Gesellschaftsgründungen

Nach den Gesetzesänderungen, welche bereits am 1. Oktober 2016 in Kraft traten, sowie mittlerweile ebenfalls in Kraft getretenen Ausführungsvorschriften des Ministry of Commerce (MOFCOM), wird das derzeitige Genehmigungs- und Registrierungsverfahren für FIEs wesentlich vereinfacht. Das bisher im Rahmen von Gesellschaftsgründungen zu durchlaufende Genehmigungsverfahren beim Ministry of Commerce wird weitgehend abgeschafft und durch ein bloßes Online-Registrierungsverfahren ersetzt, ähnlich dem bereits in den speziellen Freihandelszonen etablierten System. Die Registrierung beim zuständigen Ministry of Commerce kann dabei wahlweise vor Erteilung der Geschäftslizenz oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Geschäftslizenz vorgenommen werden. Die Ausführungsvorschriften sehen vor, dass die zuständige Behörde die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt und Feststellung der Vollständigkeit der Registrierungsunterlagen vornehmen soll. Andernfalls sind innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen Unterlagen zu ergänzen.


Neuerungen für bereits bestehende Gesellschaften

Ein Großteil der bereits bestehenden FIEs profitiert ebenfalls von den gesetzlichen Neuerungen. Nach Inkrafttreten der Reform gilt für eine Reihe von vormals vom Ministry of Commerce zu genehmigenden Gesellschaftsänderungen sowie Änderungen der beteiligten Investoren nunmehr ebenfalls das vereinfachte Online-Registrierungsverfahren. Im Falle des Eintritts relevanter Änderungen muss der Antrag auf Registrierung der Änderung beim Ministry of Commerce binnen einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Änderung gestellt werden. Von dem vereinfachten Registrierungsverfahren werden beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsnamens, der Gesellschaftsorgane, des Geschäftsgegenstand, der Investoren oder  Kapitalerhöhungen erfasst. Auch die Bestellung von Pfandrechten sowie der Transfer bestimmter vermögenswerter Rechte unterliegt zukünftig grundsätzlich nicht mehr dem Genehmigungserfordernis durch das lokale Ministry of Commerce.

Zu beachten ist nach den neuen Regelungen indes, dass in Fällen, in denen eine Beteiligung an einem FIE indirekt über mehrere Gesellschaften gehalten und somit die Kontrolle letztlich von einer Obergesellschaft ausgeübt wird, stets auch Angaben zur Obergesellschaft erforderlich sind. Ändert sich die kontrollierende Obergesellschaft, muss dies registriert werden. Dies kann folglich dazu führen, dass Transaktionen außerhalb Chinas Auswirkungen auf registrierungspflichtige Angaben haben, etwa wenn Anteile an einem FIE durch eine Zwischengesellschaft in Hongkong gehalten werden.

 

Anwendungsbereich der neuen Regelungen

Die kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind nach ihrem Wortlaut anwendbar auf FIEs, deren Marktzugang nicht Gegenstand gesonderter Marktzugangsregelungen ist. Einer gemeinsamen Erklärung der National Development and Reform Commission (NDRC) sowie des Ministry of Commerce vom 8. Oktober 2016 nach, soll dies als Verweis auf die aktuelle Fassung des „Catalogue for Guidance of Foreign Investment” (Investitionslenkungskatalog) verstanden werden. In diesem Katalog werden die verschiedenen Investitionsvorhaben in die Kategorien „gefördert”, „beschränkt” und „verboten” unterteilt. Von der chinesischen Regierung geförderte Vorhaben unterliegen dabei teilweise ebenfalls bestimmten Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Beteiligung chinesischer Gesellschafter. Der Verweis auf den Investitionskatalog ist folglich dahingehend zu verstehen, dass primär Gesellschaften, deren Geschäftsgegenstand nicht im Investitionslenkungskatalog aufgeführt ist und die somit als „erlaubt” gelten, von den vereinfachten Registrierungsverfahren profitieren.

Inwieweit der Investitionslenkungskatalog weiter angepasst wird oder dessen Inhalt in eine landesweit gültige sog. Negativliste überführt wird, die lediglich untersagte Projektvorhaben enthält und sämtliche andere Vorhaben gestattet, bleibt abzuwarten.


Unsere Einschätzung

Unserer Einschätzung nach haben die Gesetzesänderungen das Potenzial einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens von Unternehmensgründungen sowie der Vornahme gesellschaftsrechtlicher Änderungen. Die neuen Regelungen stellen eine Verschlankung der bisherigen Prozesse beim Ministry of Commerce dar. Die Umstellung auf ein Online-Antragsverfahren sowie auch die vorgesehenen Bearbeitungsfristen dürften zu einer Effizienzsteigerung führen.

Sofern im Zuge der Umsetzung der Reform auch eine weitere Marktöffnung bisher für ausländische Investoren beschränkter Bereiche durch eine Überarbeitung des bestehenden Investitionslenkungskatalogs erfolgt, oder eine landesweit gültige „Negativliste” eingeführt wird, werden wir Sie an dieser Stelle weiter informieren.

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